Wie bereits berichtet, ist das neue KDG veröffentlicht. Anbei noch einmal die Mitteilung des katholischen Datenschutzzentrums hierzu:
„Die Vollversammlung des Verbands der Diözesen Deutschlands (VDD) hat in ihrer Sitzung am 20.11.2017 das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) in der vorgelegten Fassung einstimmig beschlossen und den (Erz-)Diözesen die Inkraftsetzung zum 24.05.2018 und die entsprechende Veröffentlichung im jeweiligen Amtsblatt der Diözese empfohlen. Das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) löst zu diesem Zeitpunkt die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) ab. Das neue Gesetz ist noch in jeder Diözese durch den Diözesanbischof in Kraft zu setzen. Veröffentlichungsorgane sind die kirchlichen Amtsblätter der Diözesen.
Der dazugehörige Entwurf über eine kirchliche Datenschutzgerichtsordnung wird in der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz im Frühjahr 2018 beraten werden.
Aufgabe des kirchlichen Datenschutzes ist es, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung dieser Daten zu wahren. Das KDG wird aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Rechts der Katholischen Kirche erlassen, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verwalten. Die Verordnung (EU) 2016/679 – auch kurz Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) – sieht in ihrem Art. 91 vor, dass eine Kirche ihre Bestimmungen zum Schutz natürlicher Personen weiter anwenden darf, sofern sie – wie durch das KDG geschehen – mit der EU-DSGVO in Einklang gebracht werden. Das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) in der bundesweiten Fassung des VDD finden Sie hier Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG)“
Weiterhin gibt es von der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten der Katholischen Kirche Deutschlands eine neue Schriftenreihe „Praxishilfen“ zum Umgang mit den Bestimmungen des neuen Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz (KDG) . Die Schriftenreihe, die in zunächst 18 Broschüren zu den zentralen Themen des KDG erscheint, dient als erste Orientierung, wie nach Auffassung der Diözesandatenschutzbeauftragten das KDG im praktischen Vollzug angewendet werden sollte. Sie kann noch keine verbindliche Auslegung bieten, sondern stellt die gegenwärtige Interpretation der neuen Vorschriften durch die Diözesandatenschutzbeauftragten dar.
Erste Schriften sind in der Infothek verfügbar.