Nutzung vorhandener Kundendaten für Werbezwecke

23.10.2015. 20:35

Möchte man vorhandene Kundendaten zu Werbezecken nutzen, so ist zu beachten, dass auch bei einer Verwendung von Listendaten eine Verwendung ohne ein ausdrückliche opt-in Einwilligung nur zulässig ist, wenn bereits bei der Begründung des (rechtsgeschäftsähnlichen) Schuldverhältnisses auf seine Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wurde (vgl. z.B. https://www.bfdi.bund.de/bfdi_wiki/index.php/Datennutzung_zu_Werbezwecken).

In den Fällen, in denen kein Hinweis bei der Begründung des (rechtsgeschäftsähnlichen) Schuldverhältnisses erfolgt ist, scheidet eine Nutzung zu Werbezwecken aus. Hintergrund dieser Neuregelung seit 2009 soll sein, dass der Betroffene bereits bevor er Werbung bekommt auf sein Widerrufsrecht hingewiesen wird. Der Passus ist sogar in § 43 Abs. 1 Nr. 3 BDSG mit Verweis auf § 28 Abs. 4 Satz 2 BDSG in den Bußgeldkatalog aufgenommen worden. Natürlich sehe ich da auch irgendwo einen Widerspruch zu normal gekauften Adressen, die man theoretisch bewerben kann solange kein Widerspruch erfolgt, aber andererseits gibt es da auch Unterscheide, die Abweichung rechtfertigen (können).

Insofern ist Unternehmen zu empfehlen, die einzelnen Prozesse in denen Kundenkontakte entstehen anzusehen und zu prüfen an welcher Stelle Masken und Bedingungen angepasst werden können, um einen derartigen Hinweis unterzubringen. In der Datenbank sollte dann auch nachvollziehbar sein, für welchen Betroffenen die Kriterien erfüllt wurden (Werbeflag).

Ergänzung: 30.10.2015
Eine Überlegung wäre evtl. von einer Zweckänderung der ehemals erhobenen Daten auszugehen. Gleichzeitig sollte man dann jedenfalls auch zur Sicherheit  zunächst den Werbecharakter der Mitteilung auf ein Minimum reduzieren. Der Gedanke, auf den mich ein geschätzter Kollege gebracht hat, ist natürlich verlockend, aber zugleich nicht risikolos, da man bei den Werberegelungen des § 28 Abs. 3 BDSG von abschließenden Spezialreglungen ausgeht (Gola/Schomerus, BDSG, 11.Auflage (2012) § 28 Rn.42). Einen Interessanten Artikel dazu fand ich hier. Aber leider findet man hier auch keine tatsächliche Lösung zu der Frage.

Das könnte Sie auch interessieren

01 Juli 2015

OLG Hamm: Sammeln von…

In seinem Urteil vom 12.05.2015 (4 U 53/15) hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm unter Erlass…

Mehr Erfahren
01 Juli 2015

Mitteilung: Helga Block…

Ende September diesen Jahres wird Ulrich Lepper nach fünf Jahren als oberster Datenschützer in den Ruhestand…

Mehr Erfahren
22 Juni 2015

Connected Cars – Eine…

Die Digitalisierung macht vor keinem Wirtschaftszweig halt. So verwundert es nicht, dass auch die Automobilindustrie…

Mehr Erfahren
02 Juni 2015

Gesundheits-Apps: Wie…

Die Anzahl verfügbarer Apps für Smartphones ist gewaltig. Das Angebot reicht weit – nicht nur in den…

Mehr Erfahren
02 Juni 2015

Änderungsgesetz zum Scoring…

Die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen legte einen neuen Gesetzesentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes…

Mehr Erfahren
29 Mai 2015

BGH: Klinikträger hat…

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20.01.2015 (VI ZR 137/14) entschieden, dass auch zur Vorbereitung…

Mehr Erfahren