Nutzung vorhandener Kundendaten für Werbezwecke

23.10.2015. 20:35

Möchte man vorhandene Kundendaten zu Werbezecken nutzen, so ist zu beachten, dass auch bei einer Verwendung von Listendaten eine Verwendung ohne ein ausdrückliche opt-in Einwilligung nur zulässig ist, wenn bereits bei der Begründung des (rechtsgeschäftsähnlichen) Schuldverhältnisses auf seine Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wurde (vgl. z.B. https://www.bfdi.bund.de/bfdi_wiki/index.php/Datennutzung_zu_Werbezwecken).

In den Fällen, in denen kein Hinweis bei der Begründung des (rechtsgeschäftsähnlichen) Schuldverhältnisses erfolgt ist, scheidet eine Nutzung zu Werbezwecken aus. Hintergrund dieser Neuregelung seit 2009 soll sein, dass der Betroffene bereits bevor er Werbung bekommt auf sein Widerrufsrecht hingewiesen wird. Der Passus ist sogar in § 43 Abs. 1 Nr. 3 BDSG mit Verweis auf § 28 Abs. 4 Satz 2 BDSG in den Bußgeldkatalog aufgenommen worden. Natürlich sehe ich da auch irgendwo einen Widerspruch zu normal gekauften Adressen, die man theoretisch bewerben kann solange kein Widerspruch erfolgt, aber andererseits gibt es da auch Unterscheide, die Abweichung rechtfertigen (können).

Insofern ist Unternehmen zu empfehlen, die einzelnen Prozesse in denen Kundenkontakte entstehen anzusehen und zu prüfen an welcher Stelle Masken und Bedingungen angepasst werden können, um einen derartigen Hinweis unterzubringen. In der Datenbank sollte dann auch nachvollziehbar sein, für welchen Betroffenen die Kriterien erfüllt wurden (Werbeflag).

Ergänzung: 30.10.2015
Eine Überlegung wäre evtl. von einer Zweckänderung der ehemals erhobenen Daten auszugehen. Gleichzeitig sollte man dann jedenfalls auch zur Sicherheit  zunächst den Werbecharakter der Mitteilung auf ein Minimum reduzieren. Der Gedanke, auf den mich ein geschätzter Kollege gebracht hat, ist natürlich verlockend, aber zugleich nicht risikolos, da man bei den Werberegelungen des § 28 Abs. 3 BDSG von abschließenden Spezialreglungen ausgeht (Gola/Schomerus, BDSG, 11.Auflage (2012) § 28 Rn.42). Einen Interessanten Artikel dazu fand ich hier. Aber leider findet man hier auch keine tatsächliche Lösung zu der Frage.

Das könnte Sie auch interessieren

08 Juni 2018

Anmerkungen der Konferenz…

Es gibt mittlerweile eine Stellungnahme der Aufsichtsbehörden zu der o.g. EuGH Entscheidung. Dabei weisen…

Mehr Erfahren
02 Juni 2018

Katholisches Datenschutzzentrum:…

Das Katholisches Datenschutzzentrum Brackeler Hellweg 14 444309 Dortmund hat für die Einrichtungen…

Mehr Erfahren
25 April 2018

Datenschutzhandbuch –…

Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) und der Bundesverband Selbsthilfe…

Mehr Erfahren
13 Februar 2018

Neuigkeiten aus dem Katholischen…

Die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten hat als Unterstützung weitere Praxishilfen zur Verfügung…

Mehr Erfahren
12 Dezember 2017

Verpflichtung auf das…

Die GDD e.V. hat eine neue Praxishilfe zum Thema Verpflichtung zur Vertraulichkeit und einen Mustertext…

Mehr Erfahren
11 Dezember 2017

Novellierung des kirchlichen…

Wie bereits berichtet, ist das neue KDG veröffentlicht. Anbei noch einmal die Mitteilung des katholischen…

Mehr Erfahren