Nutzung vorhandener Kundendaten für Werbezwecke

23.10.2015. 20:35

Möchte man vorhandene Kundendaten zu Werbezecken nutzen, so ist zu beachten, dass auch bei einer Verwendung von Listendaten eine Verwendung ohne ein ausdrückliche opt-in Einwilligung nur zulässig ist, wenn bereits bei der Begründung des (rechtsgeschäftsähnlichen) Schuldverhältnisses auf seine Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wurde (vgl. z.B. https://www.bfdi.bund.de/bfdi_wiki/index.php/Datennutzung_zu_Werbezwecken).

In den Fällen, in denen kein Hinweis bei der Begründung des (rechtsgeschäftsähnlichen) Schuldverhältnisses erfolgt ist, scheidet eine Nutzung zu Werbezwecken aus. Hintergrund dieser Neuregelung seit 2009 soll sein, dass der Betroffene bereits bevor er Werbung bekommt auf sein Widerrufsrecht hingewiesen wird. Der Passus ist sogar in § 43 Abs. 1 Nr. 3 BDSG mit Verweis auf § 28 Abs. 4 Satz 2 BDSG in den Bußgeldkatalog aufgenommen worden. Natürlich sehe ich da auch irgendwo einen Widerspruch zu normal gekauften Adressen, die man theoretisch bewerben kann solange kein Widerspruch erfolgt, aber andererseits gibt es da auch Unterscheide, die Abweichung rechtfertigen (können).

Insofern ist Unternehmen zu empfehlen, die einzelnen Prozesse in denen Kundenkontakte entstehen anzusehen und zu prüfen an welcher Stelle Masken und Bedingungen angepasst werden können, um einen derartigen Hinweis unterzubringen. In der Datenbank sollte dann auch nachvollziehbar sein, für welchen Betroffenen die Kriterien erfüllt wurden (Werbeflag).

Ergänzung: 30.10.2015
Eine Überlegung wäre evtl. von einer Zweckänderung der ehemals erhobenen Daten auszugehen. Gleichzeitig sollte man dann jedenfalls auch zur Sicherheit  zunächst den Werbecharakter der Mitteilung auf ein Minimum reduzieren. Der Gedanke, auf den mich ein geschätzter Kollege gebracht hat, ist natürlich verlockend, aber zugleich nicht risikolos, da man bei den Werberegelungen des § 28 Abs. 3 BDSG von abschließenden Spezialreglungen ausgeht (Gola/Schomerus, BDSG, 11.Auflage (2012) § 28 Rn.42). Einen Interessanten Artikel dazu fand ich hier. Aber leider findet man hier auch keine tatsächliche Lösung zu der Frage.

Das könnte Sie auch interessieren

04 Dezember 2017

Serverraum

Mehr Erfahren
08 November 2017

Anpassung von § 203 StGB…

im Bundesanzeiger ist die Anpassung von §203 StGB & Co veröffentlicht: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s3618.pdf…

Mehr Erfahren
06 November 2017

Bußgelder wegen fehlender…

Wie man dem Tätigkeitsbericht des Sächsischen Landesdatenschutzbeauftragten entnehmen kann, hat sich…

Mehr Erfahren
01 November 2017

Neues Bild für unseren…

Unser Besprechungsraum wird nun von einem neuen Bild geschmückt. Das Bild mit den Maßen 100×142 heißt…

Mehr Erfahren
29 Oktober 2017

Wieder zurück

So wieder zwei Tage Fortbildung zum Themenbereich Gesundheitsdatenschutz und DSGVO in Berlin sind vobei.…

Mehr Erfahren
27 Juni 2017

Datenschutzmanagementsystem…

In aller Munde ist ja die Forderung nach einem Datenschutzmanagementsystem zum Zwecke der Erfüllung der…

Mehr Erfahren