Es gibt mittlerweise so viele Entscheidungen zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, dass ich eigentlich nicht mehr auf die folgende Entsheidung eingehen wollte. Da aber im aktuellen Newsletter der Stiftung Datenschutz, Datenschutzwoche vom 9.1.2023 auch davon berichtet wurde, habe ich es mir anders überlegt. Den Newsletter kann ich übrigens wärmstens empfehlen. Die Entscheidung selbst zeigt wie brisant das Thema weiterhin für Unternehmen / Einrichtungen ist.
In dem Urteil vom 15.12.2022, Az. 8 U 165/22 vertritt das OLG Celle eine weite Auslegung der Rechte auf Auskunft und Kopie nach Art. 15 DSGVO. Nach Auffassung des OLG Celle ist der Anspruch auf Auskunft grundsätzlich nicht zweckgebunden und es können auch Zwecke verfolgt werden, die dem Datenschutz fremd sind. Aus Sicht des Gerichts ist es deshalb auch unschädlich, dass die Auskunft im konkreten Fall dazu dient die Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen einer privaten Krankenversicherung zu belegen und eine Rückzahlung von Prämien zu verlangen.
Darüber hinaus vertritt das OLG Celle auch eine extensive Auslegung des Rechts auf Kopie aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Der Verantwortliche soll dem Betroffenen grundsätzlich alle personenbezogenen Daten des Betroffenen übermitteln, die bei ihm gespeichert sind.
In dem konkreten Urteil bedeutet dies für das Beispiel des Versicherungsscheins nach Auffassung des Gerichts Folgendes: „Sollte der Inhalt etwa eines Versicherungsscheins sowohl in der Form des Versicherungsscheins als auch in Gestalt lediglich der im Versicherungsschein enthaltenen Informationen gespeichert sein, sind von der Beklagten grundsätzlich beide Datensätze in Gestalt einer Datenkopie herauszugeben.“
Das OLG Celle nimmt hier eine sehr betroffenenfreundliche Position ein, wie man das auch gerade im arbeitsgerichtlichen Umfeld antrifft. Anders hat beispielsweise das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 29.11.2022, Az. 12 U 305/21 einen Rechtsmissbrauch angenommen, wenn der Auskunft offenkundig weder eine datenschutzrechtliche noch anderweitige legitime Zielsetzung zugrunde liegt.
Das Urteil des OLG Celle ist noch nicht rechtskräftig.
M.E. ist grundsätzlich nicht das Gericht das Problem, da die Auslegung gut vertretbar ist. Die Norm ist m.E. problematisch, da sie Missbrauch zulässt.