Nach einer Entscheidung des OLG Dresden (Beschl. v. 05.09.2012 – Az.: 4 W 961/12) darf der Arbeitgeber nicht ungefragt den E-Mail-Account eines ausgeschiedenen
Mitarbeiters löschen. Vielmehr muss er, wenn sich noch private E-Mail im
Mail-Postfach befinden, den Ex-Mitarbeiter vorab um Zustimmung bitten.
Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass ein Arbeitgeber auch auf die Interessen seines ausgeschiedenen Mitarbeiters Rücksicht zu nehmen habe und es insofern zu seinen Nebenpflichten gehöre, von einer Löschung solange abzusehen, bis klar ist, dass der ehemalige Arbeitnehmer an der Nutzung der Daten des Accouts kein Interesse mehr hat.
Selbstverständlich gilt das nur, wenn der Arbeitgener die private Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts überhaupt zugelassen hat.
Da eine private Nutzung der dienstlichen E-Mails ohnehin möglichst nur aufgrund konkreter, schriftlicher Erlaubnis gestatttet werden sollte, in der Kontrollrechte etc. geregelt sind, ist daher zu empfehlen, die Löschung der Daten nach Ausscheiden des Mitarbeiters explizit in den Regelungskreis mit aufzunehmen.
Da man nicht weiß, auf was die Gerichte sonst noch so kommen, sollte man vielleicht auch darüber nachdenken, eine Klausel aufzunehmen, dass die Gestattungsbedingungen zukünftig einseitig durch den Arbeitgeber angepasst werden können. Die Änderungen müßten natürlich immer auch an die Beschäftigten kommuniziert werden.