Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 09.07.2013 zum Aktenzeichen I – 20 U 102/12 die Androhung eines SCHUFA-Eintrags für unzulässig erklärt und die Vodafone D2 GmbH zur Unterlassung einer solchen Androhung verpflichtet.
Die Vodafone D2 GmbH hatte durch ein Inkassounternehmen ein Mahnschreiben an einen Kunden schicken lassen. Dieses beinhaltete den Hinweis, dass die „Vodafone D2 GmbH verpflichtet [ist], die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung […] etwas anderes ergibt“. Ferner wurde der Kunde auf die etwaigen Folgen eines Schufa-Eintrags – z.B. die Behinderung einer Kreditaufnahme – hingewiesen.
Die mit der Mahnung verbundenen Hinweise stellen nach Auffassung des Gerichts eine Drohung dar, durch die „auf den Adressaten des Schreibens intensiver Druck zur Zahlung des geforderten Beitrags ausgeübt [wird]“. Jedoch könnte eine Drohung durch § 28a Abs. 1 Nr. 4 gerechtfertigt sein: § 28a Abs.1 Nr. 4 lit.c verlangt für eine Übermittlung von personenbezogenen Daten, dass der Betroffene über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet wird. Gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 4 lit. d darf die Forderung vom Betroffenen auch nicht bestritten worden sein.
Vodafone hat seinen Kunden aber gerade nicht ausreichend darüber informiert, dass eine Übermittlung an die SCHUFA unterbleibt, sofern die Forderung vom Kunden (vgl. § 28a) bestritten wurde. So ist „die Verwendung des Adjektivs „unbestrittene“ […] nicht ausreichend, um dem in der Regel juristisch nicht vorgebildeten Adressaten zu verdeutlichen, dass es alleine an ihm liegt, durch ein einfaches Bestreiten der Forderung den angedrohten SCHUFA-Eintrag zumindest zunächst abzuwenden“.
Vodafone muss seine Kunden folglich deutlich darüber informieren, dass eine Abwendungsmöglichkeit – in Form der Bestreitung der Forderung – besteht.„Von daher ist der Hinweis auf eine bevorstehende Datenübermittlung nur dann sachlich gerechtfertigt und damit zulässig, wenn eine entsprechend klare Formulierung verwandt wird“. Notwendig gewesen wäre dafür eine „Fassung wie „die von ihnen nicht bestrittene Forderung“ oder „die Forderung, die sie nicht bestritten haben“.
Quelle: OLG Düsseldorf vom 09.07.2013, Az.: I – 20 U 102/12