OLG Düsseldorf: Angedrohter SCHUFA-Eintrag ist unzulässig

10.10.2013. 20:35

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 09.07.2013 zum Aktenzeichen I – 20 U 102/12 die Androhung eines SCHUFA-Eintrags für unzulässig erklärt und die Vodafone D2 GmbH zur Unterlassung einer solchen Androhung verpflichtet.

Die Vodafone D2 GmbH hatte durch ein Inkassounternehmen ein Mahnschreiben an einen Kunden schicken lassen. Dieses beinhaltete den Hinweis, dass die „Vodafone D2 GmbH verpflichtet [ist], die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung […] etwas anderes ergibt“. Ferner wurde der Kunde auf die etwaigen Folgen eines Schufa-Eintrags – z.B. die Behinderung einer Kreditaufnahme – hingewiesen.

Die mit der Mahnung verbundenen Hinweise stellen nach Auffassung des Gerichts eine Drohung dar, durch die „auf den Adressaten des Schreibens intensiver Druck zur Zahlung des geforderten Beitrags ausgeübt [wird]“. Jedoch könnte eine Drohung durch § 28a Abs. 1 Nr. 4 gerechtfertigt sein: § 28a Abs.1 Nr. 4 lit.c verlangt für eine Übermittlung von personenbezogenen Daten, dass der Betroffene über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet wird. Gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 4 lit. d darf die Forderung vom Betroffenen auch nicht bestritten worden sein.

Vodafone hat seinen Kunden aber gerade nicht ausreichend darüber informiert, dass eine Übermittlung an die SCHUFA unterbleibt, sofern die Forderung vom Kunden (vgl. § 28a) bestritten wurde. So ist „die Verwendung des Adjektivs „unbestrittene“ […] nicht ausreichend, um dem in der Regel juristisch nicht vorgebildeten Adressaten zu verdeutlichen, dass es alleine an ihm liegt, durch ein einfaches Bestreiten der Forderung den angedrohten SCHUFA-Eintrag zumindest zunächst abzuwenden“.

Vodafone muss seine Kunden folglich deutlich darüber informieren, dass eine Abwendungsmöglichkeit – in Form der Bestreitung der Forderung – besteht.„Von daher ist der Hinweis auf eine bevorstehende Datenübermittlung nur dann sachlich gerechtfertigt und damit zulässig, wenn eine entsprechend klare Formulierung verwandt wird“. Notwendig gewesen wäre dafür eine „Fassung wie „die von ihnen nicht bestrittene Forderung“ oder „die Forderung, die sie nicht bestritten haben“.

Quelle: OLG Düsseldorf vom 09.07.2013, Az.: I  – 20 U 102/12

Das könnte Sie auch interessieren

17 Oktober 2014

VG Ansbach: Installation…

Das VG Ansbach hat am 12.08.2014 zum Aktenzeichen AN 4 K 13.01634 entschieden, dass die Montage und Inbetriebnahme…

Mehr Erfahren
08 August 2014

Google: Nach EuGH-Urteil…

Nachdem der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache C 131-12 Google Spain SL, Google Inc. / Agencia…

Mehr Erfahren
08 Juli 2014

AG Bonn: Fotografieren…

Das AG Bonn hat in seinem Urteil vom 28.01.2014 zum Aktenzeichen 109 C 228/13 entschieden, dass im Wald…

Mehr Erfahren
02 Juli 2014

EuGH: Internetsuchmaschinenbetreiber…

Der EuGH hat in seinem Urteil in der Rechtssache C 131-12 Google Spain SL, Google Inc. / Agencia Española…

Mehr Erfahren
30 Juni 2014

AG Düsseldorf: Werbende…

Das AG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 09.04.2014 zum Aktenzeichen 23 C 3876/13 entschieden, dass…

Mehr Erfahren
06 Juni 2014

LArbG Berlin-Brandenburg:…

Das LArbG Berlin- Brandenburg hat in seinem Urteil vom 11.04.2014 zum Aktenzeichen 17 Sa 2200/13 entschieden,…

Mehr Erfahren