OLG Düsseldorf: Angedrohter SCHUFA-Eintrag ist unzulässig

10.10.2013. 20:35

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 09.07.2013 zum Aktenzeichen I – 20 U 102/12 die Androhung eines SCHUFA-Eintrags für unzulässig erklärt und die Vodafone D2 GmbH zur Unterlassung einer solchen Androhung verpflichtet.

Die Vodafone D2 GmbH hatte durch ein Inkassounternehmen ein Mahnschreiben an einen Kunden schicken lassen. Dieses beinhaltete den Hinweis, dass die „Vodafone D2 GmbH verpflichtet [ist], die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung […] etwas anderes ergibt“. Ferner wurde der Kunde auf die etwaigen Folgen eines Schufa-Eintrags – z.B. die Behinderung einer Kreditaufnahme – hingewiesen.

Die mit der Mahnung verbundenen Hinweise stellen nach Auffassung des Gerichts eine Drohung dar, durch die „auf den Adressaten des Schreibens intensiver Druck zur Zahlung des geforderten Beitrags ausgeübt [wird]“. Jedoch könnte eine Drohung durch § 28a Abs. 1 Nr. 4 gerechtfertigt sein: § 28a Abs.1 Nr. 4 lit.c verlangt für eine Übermittlung von personenbezogenen Daten, dass der Betroffene über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet wird. Gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 4 lit. d darf die Forderung vom Betroffenen auch nicht bestritten worden sein.

Vodafone hat seinen Kunden aber gerade nicht ausreichend darüber informiert, dass eine Übermittlung an die SCHUFA unterbleibt, sofern die Forderung vom Kunden (vgl. § 28a) bestritten wurde. So ist „die Verwendung des Adjektivs „unbestrittene“ […] nicht ausreichend, um dem in der Regel juristisch nicht vorgebildeten Adressaten zu verdeutlichen, dass es alleine an ihm liegt, durch ein einfaches Bestreiten der Forderung den angedrohten SCHUFA-Eintrag zumindest zunächst abzuwenden“.

Vodafone muss seine Kunden folglich deutlich darüber informieren, dass eine Abwendungsmöglichkeit – in Form der Bestreitung der Forderung – besteht.„Von daher ist der Hinweis auf eine bevorstehende Datenübermittlung nur dann sachlich gerechtfertigt und damit zulässig, wenn eine entsprechend klare Formulierung verwandt wird“. Notwendig gewesen wäre dafür eine „Fassung wie „die von ihnen nicht bestrittene Forderung“ oder „die Forderung, die sie nicht bestritten haben“.

Quelle: OLG Düsseldorf vom 09.07.2013, Az.: I  – 20 U 102/12

Das könnte Sie auch interessieren

14 November 2013

Anspruch eines ausgeschiedenen…

Das LG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 10.04.2013 zum Aktenzeichen 2a 0 235/12 in dem Gebrauch des…

Mehr Erfahren
07 November 2013

Konkludente Einwilligung…

Das LAG Rheinland-Pfalz hat in seiner Entscheidung vom 30.11.2012 zum Akzenzeichen 6 Sa 271/12 entschieden,…

Mehr Erfahren
14 Oktober 2013

Bundeskabinett: Fortschrittsbericht…

Bundeskanzlerin Angela Merkel hat am 19.07.2013 ein Acht-Punkte-Programm zum besseren Schutz der Privatssphäre…

Mehr Erfahren
11 Oktober 2013

EU: Inkrafttreten der…

Die Europäische Kommission hat am 24.06.2013 die Verordnung Nr.611/2013 „über die Maßnahmen für die Benachrichtigung…

Mehr Erfahren
02 Oktober 2013

Piraten wollen Verfassungsbeschwerde…

Die Piratenpartei plant eine Sammel-Verfassungsbeschwerde mit 6.000 Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer…

Mehr Erfahren
28 August 2013

LAG: Vorgesetzte dürfen…

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 11.07.2013 – Az.: 10 SaGa 3/13 – entschieden,…

Mehr Erfahren