Einen interessanten Beschluss gab es nun vom OLG Düsseldorf (Beschluss 20.07.2021, Az.: 1 UF 74/21). Nach diesem Beschluss ist in dem Fall, dass beide Elternteile sorgeberechtig sind und Fotos eines Kindes von einem Elternteil zu werblichen Zwecken im Internet genutzt werden sollen, die Einwilligung beider Elternteile für die Nutzung erforderlich.
In der Praxis mogelt man sich ja häufig aus Praktikabiltätserwägungen (insbesondere da die Frage der Sorgeberechtigung ja nicht immer klar ist) gerne herum, da die Rechtslage auch nicht immer ganz klar ist. Mit dieser Entscheidung wird das jedenfalls für Veröffentlichungen im Internet klar beantwortet.
Im konkreten Fall lebten die Eltern (natürlich) nicht mehr zusammen. Nach deutschem Sorgerecht ist die entscheidende Frage bei Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht haben, aber dauerhaft getrennt leben, ob es sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens oder um eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung für das Kind handelt. Im ersten Fall dürfte nach § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB die Entscheidung über eine Veröffentlichung von dem Elternteil getroffen werden, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Beim letzten Fall bedarf es nach § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB das gegenseitige Einvernehmen der Sorgeberechtigten.
Angesichts der (unterstellten) Tragweite der Verbreitung von Fotos in sozialen Medien, ging das Gericht von einer Entscheidung von erheblicher Bedeutung für das Kind aus. Darüber hinaus verwies das Gericht auf § 22 KUG, ohne jedoch auf die problematische Beziehung der DSGVO zum Kunsturhebergesetz weiter einzugehen.
§ 22 KUG lautet:
"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten."
Und erfordert insofern auch die Einwiilgung beider Elternteile.
Nach der DSGVO unterfällt das Verwenden der Fotografien dem Einwilligungserfordernis des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit a DSGVO. Unter Einwilligung ist im diesem Fall die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern als Träger der elterlichen Verantwortung gem. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 DSGVO zu verstehen, die sich nach den oben gennanten Vorschriften richtet.
Weitere Infos hier: https://www.dr-datenschutz.de/olg-duesseldorf-einwilligung-beider-eltern-bei-kinderfotos-im-netz/?utm_source=mailpoet&utm_medium=email&utm_campaign=newsletter-post-title_2