OLG Hamburg: Fehlende Datenschutzbelehrung auf Webseite ist Wettbewerbsverstoß

01.08.2013. 20:35

Nach der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27.06.2013  – Az.: 3 U 26/12 –  handelt es sich bei einer Verletzung des § 13 Abs. 1 TMG um einen Wettbewerbsverstoß, sodass gegen den Diensteanbieter ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG i.V.m. § 13 Abs. 1 TMG geltend gemacht werden kann.

Das LG Hamburg hatte in seiner Entscheidung vom 06.09.2011 gegen den Diensteanbieter eine antragsgemäße einstweilige Verfügung erlassen. Diese beinhaltete das Verbot „zu Zwecken des Wettbewerbs für das Blutzuckermessgrät „A“ […] zu werben und/oder werben zu lassen. Im Widerspruchsverfahren hatte die Antragsgegnerin die Aufhebung dieser einstweiligen Verfügung beantragt, die dann aber am 20.01.2012 vom LG Hamburg  – Az.: 406 HKO 455/11  – bestätigt worden war.

Die Antragsgegnerin legte daraufhin Berufung ein. Sie beantragt „unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 20.1.2012, Az. 406 HKO 455/11, die einstweilige Verfügung vom 6.9.2011 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.“

Begründet wurde die einstweilige Verfügung u.a. damit, dass die Antragsgegnerin auf der Internetseite nicht die nach § 13 Abs.1 TMG notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt hat. § 13 Abs. 1 TMG regelt, dass ein Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten zu unterrichten hat. Eine solche Unterrichtung hat nicht stattgefunden. Jedoch kann der Diensteanbieter – im Falle einer mangelnden Unterrichtung –  nur gem. § 8 UWG auf Unterlassung der geschäftlichen Handlung in Anspruch genommen werden, sofern es sich um eine nach    § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung handelt. Beispiele für unlautere geschäftliche Handlungen stellt zudem § 4 UWG auf. So handelt gem. § 4 Nr. 11 UWG unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Martkteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Das OLG Hamburg hat festgestellt, dass es sich bei § 13 Abs. 1 TMG „um eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm [handelt]“. Dies deshalb, weil        § 13 Abs. 1 TMG nicht nur dem Einzelnen „datenbezogene Grundrechte gewährleisten“, sondern darüber hinaus „auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben soll“. Unterschiede im Datenschutzniveau können „ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten darstellen und den Wettbewerb verfälschen“.

Quelle: OLG Hamburg vom 27.06.2013, MIR 07/2013, Dok. 040

Das könnte Sie auch interessieren

01 Juli 2015

BAG: Die Veröffentlichung…

Schon zahlreiche Beiträge dieses Blogs haben die Sensibilität rund um das Thema Arbeitnehmerdatenschutz…

Mehr Erfahren
01 Juli 2015

OLG Hamm: Sammeln von…

In seinem Urteil vom 12.05.2015 (4 U 53/15) hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm unter Erlass…

Mehr Erfahren
01 Juli 2015

Mitteilung: Helga Block…

Ende September diesen Jahres wird Ulrich Lepper nach fünf Jahren als oberster Datenschützer in den Ruhestand…

Mehr Erfahren
22 Juni 2015

Connected Cars – Eine…

Die Digitalisierung macht vor keinem Wirtschaftszweig halt. So verwundert es nicht, dass auch die Automobilindustrie…

Mehr Erfahren
02 Juni 2015

Gesundheits-Apps: Wie…

Die Anzahl verfügbarer Apps für Smartphones ist gewaltig. Das Angebot reicht weit – nicht nur in den…

Mehr Erfahren
02 Juni 2015

Änderungsgesetz zum Scoring…

Die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen legte einen neuen Gesetzesentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes…

Mehr Erfahren