Nach der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27.06.2013 – Az.: 3 U 26/12 – handelt es sich bei einer Verletzung des § 13 Abs. 1 TMG um einen Wettbewerbsverstoß, sodass gegen den Diensteanbieter ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG i.V.m. § 13 Abs. 1 TMG geltend gemacht werden kann.
Das LG Hamburg hatte in seiner Entscheidung vom 06.09.2011 gegen den Diensteanbieter eine antragsgemäße einstweilige Verfügung erlassen. Diese beinhaltete das Verbot „zu Zwecken des Wettbewerbs für das Blutzuckermessgrät „A“ […] zu werben und/oder werben zu lassen. Im Widerspruchsverfahren hatte die Antragsgegnerin die Aufhebung dieser einstweiligen Verfügung beantragt, die dann aber am 20.01.2012 vom LG Hamburg – Az.: 406 HKO 455/11 – bestätigt worden war.
Die Antragsgegnerin legte daraufhin Berufung ein. Sie beantragt „unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 20.1.2012, Az. 406 HKO 455/11, die einstweilige Verfügung vom 6.9.2011 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.“
Begründet wurde die einstweilige Verfügung u.a. damit, dass die Antragsgegnerin auf der Internetseite nicht die nach § 13 Abs.1 TMG notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt hat. § 13 Abs. 1 TMG regelt, dass ein Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten zu unterrichten hat. Eine solche Unterrichtung hat nicht stattgefunden. Jedoch kann der Diensteanbieter – im Falle einer mangelnden Unterrichtung – nur gem. § 8 UWG auf Unterlassung der geschäftlichen Handlung in Anspruch genommen werden, sofern es sich um eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung handelt. Beispiele für unlautere geschäftliche Handlungen stellt zudem § 4 UWG auf. So handelt gem. § 4 Nr. 11 UWG unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Martkteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Das OLG Hamburg hat festgestellt, dass es sich bei § 13 Abs. 1 TMG „um eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm [handelt]“. Dies deshalb, weil § 13 Abs. 1 TMG nicht nur dem Einzelnen „datenbezogene Grundrechte gewährleisten“, sondern darüber hinaus „auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben soll“. Unterschiede im Datenschutzniveau können „ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten darstellen und den Wettbewerb verfälschen“.
Quelle: OLG Hamburg vom 27.06.2013, MIR 07/2013, Dok. 040