In einem Rechtsstreit (Urt. v. 27.06.2013, Az.: 3 U 26/12) hatte das Hanseatische OLG u.a. zu entscheiden, ob das Unterbleiben einer Datenschutzerklärung auf einer Webseite, auf der personenbezogene Daten erhoben und verwendet werden, ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellt, das abgemahnt werden kann.
Ein handeltreibendes Unternehmen beauftragte eine Werbeagentur mit der Durchführung einer Werbeaktion für eines seiner Produkte. Diese bewarb das Produkt auf ihrer Webseite, die weder ein Impressum aufwies noch einen Hinweis auf die im Rahmen der Werbemaßnahme beabsichtigte Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten enthielt. Ein konkurrierendes Unternehmen erlangte davon Kenntnis und mahnte zunächst die Werbeagentur ab, die alsbald eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, und danach den Händler. Letzterer sah sich aber nicht bereit, die Abmahnung anzuerkennen.
Vor dem LG Hamburg erwirkte der Mitbewerber eine einstweilige Verbotsverfügung, gegen die sich der Händler in derselben Instanz erfolglos wehrte und anschließend Berufung gegen die Entscheidung einlegte.
Der 3. Zivilsenat des OLG Hamburg befand, dass die Werbeagentur als Dienstanbieter mit der Verletzung der sog. Impressumspflicht gem. § 5 Abs. 1 TMG einen wettbewerbsrechtlich spürbaren Verstoß begangen hat. Weiterhin stellte es fest, dass dem Händler als vertraglichen Auftraggeber, der an der Werbeaktion mitgewirkt hatte, die Rechtsverletzung der Werbeagentur nach § 8 Abs. 2 UWG zurechenbar und der darauf gerichtete Unterlassungsanspruch des abmahnenden Mitbewerbers gegen ihn somit begründet ist.
Mangels einer nach § 13 Abs. 1 TMG erforderlichen Aufklärung der Nutzer hinsichtlich der Erhebung und Verwendung ihrer Daten auf der Webseite, erkannte das Gericht auf einen dem Händler zurechenbaren Verstoß der datenschutzrechtlichen Bestimmung. Betreffend der Frage nach der wettbewerbsrechtlichen Relevanz des Datenschutzverstoßes führte es aus, dass es die besagte Vorschrift als Ausfluss der Europäischen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG begreift und ihr infolge eine wettbewerbsrechtliche Dimension zuerkennt. „Denn § 13 TMG soll ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden“, betonte der Senat und führte weiter aus, dass sich der durch die Norm vermittelte Schutz nicht zuletzt auch auf Verbraucher erstreckt. Denn nach seiner Ansicht wird den Interessen der Verbraucher in eine transparente Verwendung ihrer Daten mit der Aufklärungspflicht des Dienstanbieters Rechnung getragen. Dadurch wird laut dem OLG ein informiertes und selbstbestimmtes Verhalten der Verbraucher am Markt ermöglicht und gefördert. Es entschied schließlich, dass es sich bei § 13 Abs. 1 TMG mithin um eine im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten bestimmende Regelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG handele und der geltend gemachte Unterlassungsanspruch daher bestehe.
Das OLG Hamburg widersprach damit ausdrücklich der Auffassung des KG Berlin aus dem Beschluss vom 29.04.2011 (Az.: 5 W 88/11), das der streitigen Norm einen individualrechtlichen Schutzzweck der Marktteilnehmer abgesprochen und stattdessen auf ihren persönlichkeitsrechtlichen Schutz verwiesen hatte. Dazu äußerte sich das Kammergericht wie folgt: „Der Gesetzgeber hat mithin allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs bei der Gesetzgebung berücksichtigt, um Beschränkungen der Persönlichkeitsrechte der Nutzer von Telediensten zu rechtfertigen, nicht aber Interessen einzelner Wettbewerber.“
Angesichts der im Widerstreit stehenden obergerichtlichen Entscheidungen bleibt es abzuwarten, was eine höchstrichterliche Klärung der Rechtslage durch den BGH ergibt. Bis dahin ist es betroffenen Webseitenbetreibern eindringlich anzuraten, eine ausreichende Datenschutzerklärung für ihre Webangebote zu erstellen, um das gewachsene Risiko, abgemahnt zu werden, so gering wie möglich zu halten. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund des „fliegenden Gerichtsstands“ angezeigt, wodurch Rechteinhabern unter gewissen Umständen ermöglicht wird, speziell bei Rechtsverletzungen mit Internetbezug ihre Ansprüche vor dem Gericht ihrer Wahl geltend zu machen.
Eine behelfsmäßige Prüfung des individuellen Abmahnrisikos der eigenen Webseite kann anonym und kostenfrei etwa mit dem „Abmahncheck“ des Portals eRecht24 durchgeführt werden: zum Selbsttest.