In einer Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 20.01.2023, Az. 11 U 88/22) ging es um einen Vorfall in einem Impfzentrum. Es handelte sich um einen Fehlversand einer Excel-Tabelle mit Gesundheitsdaten, bei dem personenbezogenen Daten von rund 13.000 Personen an 1.200 Empfänger verschickt wurden. Das Gericht hat entschieden, dass ein Kläger hier einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 100 Euro aus Art. 82 DSGVO hat.
Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass der Fehlversand einen Verstoß gegen den Datenschutz darstellt und neben einem Verstoß gegen die Grundsätze der Datenverarbeitung auch ein Verstoß gegen den Schutz von besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO vorliegt. Ob auch ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit vorliegt, ließ das OLG Hamm offen. Die Vorinstanz hatte dies bejaht.
Eine Bagatellgrenze beim Schadensersatz lehnt das OLG Hamm ab und führt insbesondere die Genugtumsfunktion des Schmerzensgeldanspruchs sowie seine generalpräventive Wirkung zur Begründung der Höhe des Schadensersatzes an.