Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat am 02.07.2015 in seinem Urteil (28 U 46/15) entschieden, dass ein beklagter Käufer die Abnahme eines von ihm bestellten Neuwagens nicht verweigern durfte und nun Schadensersatz in Höhe von 9000 € leisten muss. Eine spätere Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen.
Der Beklagte bestellte bei einem Autohaus in Gummersbach einen individuell konfigurierten Land Rover Discovery 3.0 SDV6 zum Preis von 60.450 € und verlangte noch vor Auslieferung des Fahrzeugs eine Betriebsanleitung. Daneben forderte er, dass die Fahrzeugtechnik die Daten „Ort, Zeit und Kilometer-Stand“ nicht speichert oder weiter sendet. In einer Speicherung oder Weitersendung sehe er eine Verletzung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung. Als die Forderungen des Beklagten nicht garantiert wurden, verweigerte dieser die Fahrzeugabnahme und wurde von dem Autohaus auf Schadensersatz verklagt.
Der 28. Zivilsenat des OLG Hamm entschied, dass der Beklagte kein Recht hatte, die Abnahme des Neufahrzeugs zu verweigern. Zunächst habe er vor Übergabe des Fahrzeugs noch keinen Anspruch auf die Übergabe der Betriebsanleitung. Auch sei das von ihm bestellte Fahrzeug nicht mangelhaft gewesen, da die Behauptungen des Beklagten, der von ihm bestellte Land Rover verfüge bauartbedingt über unzulässige Vorrichtungen zum Ausspähen und zur permanenten Speicherung seiner persönlichen Daten, nicht zutreffen. Ein Kfz-Sachverständiger fand bei einer Überprüfung keine Anhaltspunkte dafür, dass das Navigationsgerät Daten über den Fahrzeugstandort permanent speichere oder an andere Bauteile des Fahrzeugs weitergeben könne. Der Kfz-Sachverständige konnte keine Vorrichtung feststellen, durch die Daten an andere Bauteile des Fahrzeugs weitergeleitet würden. Eine solche Datenweiterleitung hielt er auch technisch für nicht plausibel, weil diese Daten für eine elektronische Fehlerauswertung nicht von Bedeutung sein.
Die generelle Möglichkeit einer Speicherung von Daten im Fahrzeug stelle weder einen Verstoß gegen das Recht des Nutzers auf informationelle Selbstbestimmung dar, noch einen Sachmangel. Der Beklagte hätte das Fahrzeug erwerben und dann selbst über die abgelegten Daten verfügen können. So verhalte es sich immerhin auch bei der Anschaffung von Computern oder Smartphones, bei denen ebenfalls Daten der Nutzer gespeichert würden. Hier handele es sich ebenfalls nicht um technische Fehler der Geräte.