In seinem Urteil vom 12.05.2015 (4 U 53/15) hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm unter Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass ein Apotheker im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes keine Einrichtung zum Einsammeln von Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel unterhalten und für diese werben darf, wenn so bestellte Arzneimittel in der Apotheke abgeholt oder durch einen Boten der Apotheke ausgeliefert werden sollen.
Geklagt hatte eine Apothekeninhaberin aus Herne, die von ihrer Konkurrentin, ebenfalls Inhaberin einer Apotheke in Herne, die Unterlassung der Unterhaltung einer Sammeleinrichtung von Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel und das Werben für diese verlangte. Die beworbene Sammelstelle ermöglichte es den Kunden, Rezepte in Umschlägen in eine Sammelbox einzuwerfen und zu wählen, ob sie das Arzneimittel in der Apotheke der Beklagten selbst abholen oder durch einen Boten der Apotheke ausgeliefert erhalten wollen.
Die Klägerin war der Auffassung, dass diese Rezeptsammelstelle der Beklagten nach der Apothekenbetriebsordnung unzulässig und zudem behördlich nicht genehmigt sei. Die Beklagte dagegen verfügt über eine Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln und hat gemeint, die Sammelstelle als Teil des ihr erlaubten Versandhandels betreiben zu dürfen.
Unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Bochum hat der 4. Zivilsenat des OLG Hamm nun der Beklagten das Unterhalten und Bewerben der infrage stehenden Einrichtung zum Einsammeln von Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel untersagt. Die Sammelstelle der Beklagten sei eine Rezeptsammelstelle im Sinne der Apothekenbetriebsordnung und nicht lediglich Teil des ihr erlaubten Versandhandels mit Arzneimitteln. Über Sammelstellen mit dem Angebot sowohl der Selbstabholung als auch der Auslieferung der bestellten Medikamente stelle die Apothekenbetriebsordnung Regeln auf. Für den Betrieb einer solchen Rezeptsammelstelle ist nach der Apothekenbetriebsordnung eine Erlaubnis notwendig, über welche die Beklagte nicht verfüge. Außerdem ist es nach der Apothekenbetriebsordnung untersagt, eine Rezeptsammelstelle in einem Gewerbebetrieb zu unterhalten. Auch gegen dieses Verbot verstoße die Sammelstelle der Beklagten, die in einem Lebensmittelsupermarkt und mithin in einem Gewerbebetrieb im Sinne der Apothekenbetriebsordnung platziert worden sei.
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