OLG Köln: Keinen Anspruch auf Ersatz der durch einen Hackerangriff entstandenen Telefonkosten

02.12.2013. 20:35

Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung vom 16.07.2013 zum Aktenzeichen 19 U 50/13 entschieden, dass die beklagte Telefonanlagenvermietung nicht vertraglich verpflichtet ist „die Telefonanlage vor Hackerangriffen zu bewahren“.

Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Telefonanlage angemietet und wurde, nachdem der Telefonanlagenvermietung bekannt wurde, dass eine „zunehmende Anzahl von unberechtigten Zugriffen („Hacking-Angriffe“) auf das integrierte Mailboxsystem“ stattgefunden hatte, über geeignete Maßnahmen zur Verbeugung gegen Hacking-Angriffe informiert. So wurde der Klägerin zum Einen geraten keine einfachen Passwörter zu vergeben, damit diese nicht von Unberechtigten erraten würden. Zum anderen informierte die Telefonanlagenvermietung die Klägerin über ein kostenpflichtiges Upgrade der Software.

Erst nachdem es – nach Aussagen der Klägerin – zu einem unberechtigtem Zugriff auf das Mailboxsystem der Klägerin gekommen ist und Telefonkosten in einer Höhe von 72.470,37 € entstanden waren, änderte die Klägerin das Passwort und bestellte ein Upgrade. Anschließend konnte sie keinen unberechtigten Zugriff mehr verzeichnen, verlangte aber vor dem LG Köln (Az.: 23 O 322/12) den Ersatz der entstandenen Telefonkosten.„Die Beklagte [sei] aus dem geschlossenen Vertrag unter Sorgfaltspflichtgesichtspunkten angehalten gewesen […], die Anlage vor Hacker-Angriffen zu schützen.“ Das LG Köln lehnte jedoch eine vertragliche sowie gesetzliche Haftung der Telefonanlagenvermietung für den Schaden in Form von Telefonkosten ab.

Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung des LG Köln und stellte fest, „dass nicht erkennbar ist, dass die Beklagte eine vertragliche Verpflichtung getroffen hätte, Software-Updates zum verbesserten Schutz vor Hackerangriffen kostenfrei anzubieten bzw. von sich aus auf die durch die Klägerin gemietete Telefonanlage aufzuspielen.“ Insofern steht der Klägerin weder ein Anspruch auf Ersatz der 72.470,37 €, noch ein Freistellungsanspruch zu.

Quelle: Beschluss des OLG Köln vom 16.07.2013, Az.:19 U 50/13.

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