OLG Köln: Keinen Anspruch auf Ersatz der durch einen Hackerangriff entstandenen Telefonkosten

02.12.2013. 20:35

Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung vom 16.07.2013 zum Aktenzeichen 19 U 50/13 entschieden, dass die beklagte Telefonanlagenvermietung nicht vertraglich verpflichtet ist „die Telefonanlage vor Hackerangriffen zu bewahren“.

Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Telefonanlage angemietet und wurde, nachdem der Telefonanlagenvermietung bekannt wurde, dass eine „zunehmende Anzahl von unberechtigten Zugriffen („Hacking-Angriffe“) auf das integrierte Mailboxsystem“ stattgefunden hatte, über geeignete Maßnahmen zur Verbeugung gegen Hacking-Angriffe informiert. So wurde der Klägerin zum Einen geraten keine einfachen Passwörter zu vergeben, damit diese nicht von Unberechtigten erraten würden. Zum anderen informierte die Telefonanlagenvermietung die Klägerin über ein kostenpflichtiges Upgrade der Software.

Erst nachdem es – nach Aussagen der Klägerin – zu einem unberechtigtem Zugriff auf das Mailboxsystem der Klägerin gekommen ist und Telefonkosten in einer Höhe von 72.470,37 € entstanden waren, änderte die Klägerin das Passwort und bestellte ein Upgrade. Anschließend konnte sie keinen unberechtigten Zugriff mehr verzeichnen, verlangte aber vor dem LG Köln (Az.: 23 O 322/12) den Ersatz der entstandenen Telefonkosten.„Die Beklagte [sei] aus dem geschlossenen Vertrag unter Sorgfaltspflichtgesichtspunkten angehalten gewesen […], die Anlage vor Hacker-Angriffen zu schützen.“ Das LG Köln lehnte jedoch eine vertragliche sowie gesetzliche Haftung der Telefonanlagenvermietung für den Schaden in Form von Telefonkosten ab.

Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung des LG Köln und stellte fest, „dass nicht erkennbar ist, dass die Beklagte eine vertragliche Verpflichtung getroffen hätte, Software-Updates zum verbesserten Schutz vor Hackerangriffen kostenfrei anzubieten bzw. von sich aus auf die durch die Klägerin gemietete Telefonanlage aufzuspielen.“ Insofern steht der Klägerin weder ein Anspruch auf Ersatz der 72.470,37 €, noch ein Freistellungsanspruch zu.

Quelle: Beschluss des OLG Köln vom 16.07.2013, Az.:19 U 50/13.

Das könnte Sie auch interessieren

02 Dezember 2015

Microsoft kündigt die…

Vor kurzem stellte Microsoft-CEO Satya Nadella in Berlin die „Deutsche Cloud“ vor. Diese soll den Kunden…

Mehr Erfahren
02 November 2015

Frist bis Ende Januar…

Wie bereits zuvor in Beitragen auf diesem Blog thematisiert, hatte der EuGH in seinem Urteil vom 06.10.2015…

Mehr Erfahren
23 Oktober 2015

Nutzung vorhandener Kundendaten…

Möchte man vorhandene Kundendaten zu Werbezecken nutzen, so ist zu beachten, dass auch bei einer Verwendung…

Mehr Erfahren
06 Oktober 2015

BGH: Klinik wird zur…

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 09.07.2015 (Az.: III ZR 329/14) entschieden, dass ein…

Mehr Erfahren
30 September 2015

Neue Richtlinie von Google…

Google weist darauf hin, dass Nutzer von Google-Produkten wie Adsense, DoubleClick for Publishers oder…

Mehr Erfahren
29 September 2015

Krankenhäuser sind taugliche…

Mit Krankenhäusern werden viele Dinge assoziiert. Häufig aber nicht der Aspekt, dass diese ein taugliches…

Mehr Erfahren