OLG-München hält Aufforderungsmail beim Double-Opt-in-Verfahren für Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG

27.11.2012. 20:35

Unter den Internet-Werbenden, und dass ist ja letztlich jeder, der die Möglichkeit des Newsletterbezugs anbietet, sorgt zur Zeit eine Entscheidung des OLG München für Unruhe. Jüngst hat auch Heise sehr ausführlich darüber berichtet. Kritisch dazu auch MIR.

Nach der Ansicht des OLG München sind entgegen der gängigen Rechtsprechung per Mail verschickte Bitten um Bestätigung eines Newsletter-Abos als belästigende Werbung / Spam – zu werten, wenn die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers fehlt. Ja was denn nun, fragt man zu Recht, denn Alternativen bestehen zur Zeit zum Doube-opt-in-Verfahren, soweit dies erkennbar ist, nicht. Das Risiko abgemahnt zu werden bestehen natürlich. Aber man muss auch sehen, dass das OLG München hier zur Zeit wohl als einziges Gericht diese (durchaus vertretbare) Auffassung vertritt. Auch ist das Urteil nach meinem Kenntnisstand auch noch nicht rechtskräftig. Falls es eine  Revision gibt, kann sich alles noch mal zum Guten ändern.

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