OLG Saarbrücken: E-Mails dürfen trotz Vertraulichkeitsvermerk veröffentlicht werden

06.01.2014. 20:35

Das OLG Saarbrücken entschied in seinem Urteil vom 13.06.2012 zum Aktenzeichen 5 U 5/12, dass die Verwendung eines Vertraulichkeitsvermerk für die Beurteilung der Unzulässigkeit der Veröffentlichung einer E-Mail keine Bedeutung hat. Maßgeblich ist in diesen Fällen das Ergebnis einer Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen der Verfahrensbeteiligten. Erst das Überwiegen des Datenschutzinteresses gegenüber dem Veröffentlichungsinteresses begründet die Unzulässigkeit der Veröffentlichung von Daten.

Ein Unternehmen versandte eine E-Mail mit folgendem Vertraulichkeitsvermerk:

„Diese E-Mail enthält vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail. Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail und die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar“.

Trotz der Verwendung des Vertraulichkeitsvermerk veröffentlichte der Empfänger die E-Mail auf seiner Internetseite. Durch diese Veröffentlichung sah sich der E-Mail-Verfasser in seinem „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ verletzt und forderte den Empfänger  außergerichtlich und in erster Instanz zur Unterlassung der Veröffentlichung auf.

Dem erstinstanzliche Antrag des Verfassers auf einstweilige Verfügung wurde vom LG Saarbrücken mit  Beschluss vom 09.09.2011 zum Aktenzeichen 4 O 287/11 erlassen. Auf die Berufung des Empfängers vor dem OLG Saarbrücken wurde das Urteil des LG Saabrücken jedoch abgeändert.

Das Gericht hat festgestellt, dass der Verfasser einer E-Mail nicht in allen Fällen eine Veröffentlichung der E-Mail aussschließen kann. „Ein solches generelles Verbot der Veröffentlichung […] überschreitet die Grenzen des Zulässigen und Notwendigen und ist daher unverhältnismäßig“. Unzulässig ist eine Veröffentlichung lediglich dann, wenn ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt und dieser auch nicht gerechtfertigt werden kann durch das Überwiegen des Veröffentlichungsinteresses des Gegners.

Quellen: OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.06.2012, Az.: 5 U 5/12; Artikel auf koeln-bonn.businesson.de, „OLG Saarbrücken: Veröffentlichung von E-Mail ist trotz Disclaimer zulässig“.

Das könnte Sie auch interessieren

10 Januar 2024

ArbG Suhl: Unverschlüsselte…

ArbG Suhl: Unverschlüsselte Mail verstößt gegen die DSGVO​ aber kein Schadenersatz

Mehr Erfahren
22 Juni 2023

Einwilligung erhalt von…

Einwilligung erhalt von Arbeitgeber E-Mails auf das private Postfach (z.B. für die Lohnabrechnung)

Mehr Erfahren
13 Juli 2022

Schadenersatzanspruch…

Schadenersatzanspruch eines Bewerbers wegen unzulässiger Datenweitergabe eines potentiellen Arbeitgebers

Mehr Erfahren
10 Juni 2020

Jetzt ist wieder Cookie-Zeit

Ab und zu im Leben eines Verantwortlichen sollte / muss man sich mit dem Thema Internetrecht und im speziellen…

Mehr Erfahren
04 Juni 2020

Besucherlisten nach der…

Das ist wieder so eine Sache. Wir alle wissen im Grunde, dass etwas getan werden muss, fragen uns aber,…

Mehr Erfahren
04 Dezember 2019

Änderung der Personen-Bestellgrenze…

Die Grenze, ab wieviel Personen ein DSB zu benennen ist, wurde von 10 auch 20 angehoben. Mit dem zweiten…

Mehr Erfahren