OLG Saarbrücken: E-Mails dürfen trotz Vertraulichkeitsvermerk veröffentlicht werden

06.01.2014. 20:35

Das OLG Saarbrücken entschied in seinem Urteil vom 13.06.2012 zum Aktenzeichen 5 U 5/12, dass die Verwendung eines Vertraulichkeitsvermerk für die Beurteilung der Unzulässigkeit der Veröffentlichung einer E-Mail keine Bedeutung hat. Maßgeblich ist in diesen Fällen das Ergebnis einer Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen der Verfahrensbeteiligten. Erst das Überwiegen des Datenschutzinteresses gegenüber dem Veröffentlichungsinteresses begründet die Unzulässigkeit der Veröffentlichung von Daten.

Ein Unternehmen versandte eine E-Mail mit folgendem Vertraulichkeitsvermerk:

„Diese E-Mail enthält vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail. Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail und die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar“.

Trotz der Verwendung des Vertraulichkeitsvermerk veröffentlichte der Empfänger die E-Mail auf seiner Internetseite. Durch diese Veröffentlichung sah sich der E-Mail-Verfasser in seinem „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ verletzt und forderte den Empfänger  außergerichtlich und in erster Instanz zur Unterlassung der Veröffentlichung auf.

Dem erstinstanzliche Antrag des Verfassers auf einstweilige Verfügung wurde vom LG Saarbrücken mit  Beschluss vom 09.09.2011 zum Aktenzeichen 4 O 287/11 erlassen. Auf die Berufung des Empfängers vor dem OLG Saarbrücken wurde das Urteil des LG Saabrücken jedoch abgeändert.

Das Gericht hat festgestellt, dass der Verfasser einer E-Mail nicht in allen Fällen eine Veröffentlichung der E-Mail aussschließen kann. „Ein solches generelles Verbot der Veröffentlichung […] überschreitet die Grenzen des Zulässigen und Notwendigen und ist daher unverhältnismäßig“. Unzulässig ist eine Veröffentlichung lediglich dann, wenn ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt und dieser auch nicht gerechtfertigt werden kann durch das Überwiegen des Veröffentlichungsinteresses des Gegners.

Quellen: OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.06.2012, Az.: 5 U 5/12; Artikel auf koeln-bonn.businesson.de, „OLG Saarbrücken: Veröffentlichung von E-Mail ist trotz Disclaimer zulässig“.

Das könnte Sie auch interessieren

21 Januar 2014

LG Potsdam: Haftung des…

Das LG Potsdam hat in seinem Urteil vom 31.07.2013 zum Aktenzeichen 2 O 4/13 eine Störerhaftung des administrativen…

Mehr Erfahren
12 Januar 2014

VG Hannover: Einscannen…

Das VG Hannover hat in seinem Urteil vom 27.11.2013 zum Aktenzeichen 10 A 5342/11 entschieden, dass …

Mehr Erfahren
05 Dezember 2013

EU: Abstimmung über die…

Nachdem Jan Philipp Albrecht im Juli 2013 noch die Verschiebung der Abstimmung über die Datenschutz-Grundverordnung…

Mehr Erfahren
02 Dezember 2013

OLG Köln: Keinen Anspruch…

Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung vom 16.07.2013 zum Aktenzeichen 19 U 50/13 entschieden, dass…

Mehr Erfahren
18 November 2013

Zweifel am ausreichenden…

Auf der Herbstkonferenz der Datenschutzbeautragten des Bundes und der Länder, welche Anfang Oktober 2013…

Mehr Erfahren
14 November 2013

Anspruch eines ausgeschiedenen…

Das LG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 10.04.2013 zum Aktenzeichen 2a 0 235/12 in dem Gebrauch des…

Mehr Erfahren