Das OLG Saarbrücken entschied in seinem Urteil vom 13.06.2012 zum Aktenzeichen 5 U 5/12, dass die Verwendung eines Vertraulichkeitsvermerk für die Beurteilung der Unzulässigkeit der Veröffentlichung einer E-Mail keine Bedeutung hat. Maßgeblich ist in diesen Fällen das Ergebnis einer Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen der Verfahrensbeteiligten. Erst das Überwiegen des Datenschutzinteresses gegenüber dem Veröffentlichungsinteresses begründet die Unzulässigkeit der Veröffentlichung von Daten.
Ein Unternehmen versandte eine E-Mail mit folgendem Vertraulichkeitsvermerk:
„Diese E-Mail enthält vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail. Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail und die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar“.
Trotz der Verwendung des Vertraulichkeitsvermerk veröffentlichte der Empfänger die E-Mail auf seiner Internetseite. Durch diese Veröffentlichung sah sich der E-Mail-Verfasser in seinem „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ verletzt und forderte den Empfänger außergerichtlich und in erster Instanz zur Unterlassung der Veröffentlichung auf.
Dem erstinstanzliche Antrag des Verfassers auf einstweilige Verfügung wurde vom LG Saarbrücken mit Beschluss vom 09.09.2011 zum Aktenzeichen 4 O 287/11 erlassen. Auf die Berufung des Empfängers vor dem OLG Saarbrücken wurde das Urteil des LG Saabrücken jedoch abgeändert.
Das Gericht hat festgestellt, dass der Verfasser einer E-Mail nicht in allen Fällen eine Veröffentlichung der E-Mail aussschließen kann. „Ein solches generelles Verbot der Veröffentlichung […] überschreitet die Grenzen des Zulässigen und Notwendigen und ist daher unverhältnismäßig“. Unzulässig ist eine Veröffentlichung lediglich dann, wenn ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt und dieser auch nicht gerechtfertigt werden kann durch das Überwiegen des Veröffentlichungsinteresses des Gegners.
Quellen: OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.06.2012, Az.: 5 U 5/12; Artikel auf koeln-bonn.businesson.de, „OLG Saarbrücken: Veröffentlichung von E-Mail ist trotz Disclaimer zulässig“.