OLG Saarbrücken: E-Mails dürfen trotz Vertraulichkeitsvermerk veröffentlicht werden

06.01.2014. 20:35

Das OLG Saarbrücken entschied in seinem Urteil vom 13.06.2012 zum Aktenzeichen 5 U 5/12, dass die Verwendung eines Vertraulichkeitsvermerk für die Beurteilung der Unzulässigkeit der Veröffentlichung einer E-Mail keine Bedeutung hat. Maßgeblich ist in diesen Fällen das Ergebnis einer Abwägung der sich entgegenstehenden Interessen der Verfahrensbeteiligten. Erst das Überwiegen des Datenschutzinteresses gegenüber dem Veröffentlichungsinteresses begründet die Unzulässigkeit der Veröffentlichung von Daten.

Ein Unternehmen versandte eine E-Mail mit folgendem Vertraulichkeitsvermerk:

„Diese E-Mail enthält vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail. Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail und die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar“.

Trotz der Verwendung des Vertraulichkeitsvermerk veröffentlichte der Empfänger die E-Mail auf seiner Internetseite. Durch diese Veröffentlichung sah sich der E-Mail-Verfasser in seinem „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ verletzt und forderte den Empfänger  außergerichtlich und in erster Instanz zur Unterlassung der Veröffentlichung auf.

Dem erstinstanzliche Antrag des Verfassers auf einstweilige Verfügung wurde vom LG Saarbrücken mit  Beschluss vom 09.09.2011 zum Aktenzeichen 4 O 287/11 erlassen. Auf die Berufung des Empfängers vor dem OLG Saarbrücken wurde das Urteil des LG Saabrücken jedoch abgeändert.

Das Gericht hat festgestellt, dass der Verfasser einer E-Mail nicht in allen Fällen eine Veröffentlichung der E-Mail aussschließen kann. „Ein solches generelles Verbot der Veröffentlichung […] überschreitet die Grenzen des Zulässigen und Notwendigen und ist daher unverhältnismäßig“. Unzulässig ist eine Veröffentlichung lediglich dann, wenn ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt und dieser auch nicht gerechtfertigt werden kann durch das Überwiegen des Veröffentlichungsinteresses des Gegners.

Quellen: OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.06.2012, Az.: 5 U 5/12; Artikel auf koeln-bonn.businesson.de, „OLG Saarbrücken: Veröffentlichung von E-Mail ist trotz Disclaimer zulässig“.

Das könnte Sie auch interessieren

10 August 2018

eLearning-Kurs des BSI…

Das BSI bietet einen eLearning-Kurs zum Thema IT-Sicherheit an: 1) „Informationssicherheit mit IT-Grundschutz“,…

Mehr Erfahren
13 Juli 2018

Verpflichtungserklärung…

Mit dem aktuellen Newsletter des Katholische Datenschutzzentrum wurde auf eine Formulierungshilfe für…

Mehr Erfahren
08 Juni 2018

Anmerkungen der Konferenz…

Es gibt mittlerweile eine Stellungnahme der Aufsichtsbehörden zu der o.g. EuGH Entscheidung. Dabei weisen…

Mehr Erfahren
02 Juni 2018

Katholisches Datenschutzzentrum:…

Das Katholisches Datenschutzzentrum Brackeler Hellweg 14 444309 Dortmund hat für die Einrichtungen…

Mehr Erfahren
25 April 2018

Datenschutzhandbuch –…

Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) und der Bundesverband Selbsthilfe…

Mehr Erfahren
13 Februar 2018

Neuigkeiten aus dem Katholischen…

Die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten hat als Unterstützung weitere Praxishilfen zur Verfügung…

Mehr Erfahren