In einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil von 2021 (Urteil v. 14.09.2021, Az. 7 U 521/21) beschäftigt sich das OLG Thüringen mit der Frage, ob Arbeitgeber als Telekommunikationsdienstleister anzusehen sind, wenn sie die Privatnutzung von E-Mail auf betrieblicher Infrastruktur gestatten. Dann müssten sie das Fernmeldegeheimnis beachten.
Obwohl das Urteil zur Rechtslage vor dem TTDSG ergangen ist, liefert die Entscheidung einen guten Überblick über den Streitstand zu diesem Punkt und hat - so meinen Einige - daher eine hohe Praxisrelevanz. Wobei ich in letzter Zeit eher den Eindruck hatte, dass sich das Ruder mal wieder in die andere Richtung drehen würde, aber das Urteil ist auch, wie geschrieben, nicht ganz neu.
Im Ergebnis stuft das OLG Thüringen den Arbeitgeber im konkreten Fall als Diensteanbieter nach §§ 88 Abs. 2, 3 Nr. 6 TKG (a.F.) ein. Zur Begründung führt das OLG an, dass der Arbeitgeber durch die eigene Einordnung als Diensteanbieter im Rahmen einer unternehmensinternen Richtlinie zur Nutzung von Internet und E-Mail eine Selbstbindung herbeigeführt habe.
https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/JURE245001511/part/L