Rat der EU verabschiedet ein neues Kapitel der Datenschutzgrundverordnung

26.10.2014. 20:35

Nachdem die Verhandlungen über die Europäische Datenschutzgrundverordnung teilweise zum Erliegen gekommen sind, hat nun der Rat der EU ein neues Kapitel der Verordnung vorläufig verabschiedet.

Das verabschiedete Kapitel soll das vierte Kapitel der Datenschutzverordnung werden und enthält Regelungen zu technisch-organisatorischen Maßnahmen, die Datenverarbeiter zum Schutz der Daten ergreifen müssen, damit die Datenverarbeitung auf dem Boden des Rechts bleibt.

Abweichend von der bisherigen Meinung der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments sieht der Rat der EU u.a. vor, dass sich der Umfang der durchzuführenden Schutzmaßnahmen bei datenverarbeitenden Unternehmen nach dem Maß der Sensibilität der Daten und dem Risiko der Tätigkeit richten soll. Nur „besondere“ Unternehmen sollen insofern verpflichtet sein, umfangreiche Schutzmaßnahmen vorzunehmen. Betroffen sein sollen jedenfalls Unternehmen, die mit besonders sensiblen personenbezogenen Daten in Berührung kommen. Nach der Ansicht des Rats sollen das Gendaten, Angaben zur ethnischen Herkunft, politischen Meinungen, religiösen oder philosophischen Überzeugungen, zum Sexualverhalten oder zur Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft. Ebenso sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Unternehmen Daten verarbeiten, deren Nutzung zu Diskriminierungen, Ruf- und Finanzschädigung oder Vertrauensbrüchen führen könnten.

Inwiefern Daten über die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft sich von solchen über die Mitgliedschaft in einer anderen Vereinigung unterscheiden und eine höhere Sensibilität aufweisen sollen erscheint dabei jedoch fraglich. Ebenso können Meinungen, die nicht politischer Natur sind, eine besonders sensible Information darstellen. Ob also die Lösung des Rats der EU, Datenschutzmaßnahmen pauschal an die Sensibilität der Daten anzuknüpfen und damit im Ergebnis eine abgestufte Grundrechtsschutzgewährleistung vorzunehmen, erscheint wohl fraglich.

Eine weitere  vorgesehene Regelung ist, dass auf die Harmonisierung der unterschiedlichen mitgliedstaatlichen Normen verzichtet werden soll, wenn es um die Frage geht, ob ein Unternehmen eigene Datenschutzbeauftragten bestellen muss. Ob ein Unternehmen eigene Datenschutzbeauftragte zu bestellen hat, soll sich insofern nach den jeweiligen nationalen Regelungen richten.

Insgesamt lässt sich bei der vorläufigen Verabschiedung des neuen Kapitels festhalten, dass die Verhandlungen über die EU-Datenschutzgrundverordnung wieder ins Rollen gekommen sind. Auch wenn ein Einigsein sicher derzeit noch nicht vorliegt, so wird doch weiter daran gearbeitet. 2015 soll die Datenschutzreform endgültig beschlossen sein. Es bleibt abzuwarten, ob diese Frist eingehalten wird.

Quellen: Artikel auf heise online vom 13.10.2014, „EU-Rat will die Datenschutzreform abschwächen„.

Das könnte Sie auch interessieren

15 August 2017

Einwilligung Minderjähriger…

Unternehmen, die Newsletter auf ihren Internetseiten anbieten, die auf für Kinder und Jugendliche interessant…

Mehr Erfahren
10 August 2017

Maßnahmenplan Umsetzung…

Anbei mal ein Auszug aus dem Kurzpapier Nr. 8 der Datenschutzkonferenz. Danach empfiehlt die Datenschutzkonferenz…

Mehr Erfahren
27 Juni 2017

Datenschutzmanagementsystem…

In aller Munde ist ja die Forderung nach einem Datenschutzmanagementsystem zum Zwecke der Erfüllung der…

Mehr Erfahren
03 Januar 2017

Datensparsamkeit und…

Merkel hatte beim CDU-Parteitag Anfang Dezember in Essen gesagt: „Die Idee, dass man sparsam mit Daten…

Mehr Erfahren
05 August 2016

Neue Anforderungen nach…

Wie man an der steigende Seminar- und Beitragsdichte sehen kann steigt langsam die Aufmerksamkeit hinsichtlich…

Mehr Erfahren
12 Juni 2016

Erste Informationen zu…

Nach einem Beitrag von Hülsmann, der inhaltlich aus den Inhalten einer Veranstaltung vom EAID zurückgehen…

Mehr Erfahren