Über einen Newsletter wurde heute auf eine interessante Entscheidung des Verwaltungsgericht Mainz in seinem Urteil vom 24.09.2020- Az.: 1 K 584/19 MZ hingewiesen. In dem Urteil wurde entschieden, dass eine Aufsichtsbehörde von einem Verantwortlichen zwar die Unterlassung einer unzulässigen Videoüberwachung verlangen könne, nicht jedoch den Abbau der Anlage und den Nachweis der Durchführung.
In dem Anordnungsbeschluss des Aufsichtsbehörde, der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, ging man hinsichtlich einer Kamera davon aus, dass die Videoaufzeichung rechtswidrig war und insofern zu unterlassen sei. Zwar gabe es nachweislich Straftaten auf dem eigenen Grundstück, die man verhindern wollte, jedoch rechtfertige dies nicht dass der Parkplatz, eines anliegende Einkaufszentrum und der Einmündungsbereich der anliegenden Bundesstraße mit aufgenommen werde. Soweit auch Abbau und die Erbringung einer Nachweispflicht für die Demontage angeordnet wurde, ging das Gericht im Rahmen der Anfechtung des Bescheids davon aus, die Rechtsgrundlage für die Anordnung Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO rechtfertige dies nicht, da das Verbot der Datenverarbeitung sich auf eine bestimmte Handlung beziehe, nicht aber auf das Vorhandensein einer – ausgeschalteten – Datenverarbeitungsanlage .
Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass ausgeschaltete Videokamera keine Daten verarbeiten. Somit sei der Anwendungsbereich der DSGVO überhaupt nicht eröffnet. Dritte seien hier auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Aus der rechtswidrigen Anordnung, die Kamera abzubauen, folgt im Umkehrschluss auch die Rechtswidrigkeit der Anordnung einen Nachweis über die Demontage der Kamera zu erbringen.
Es lohnt sich das Urteil auch insofern einmal zu lesen, da sich das Gericht sehr ausführlich mit der Frage auseinander gesetzt hat, warum der Betrieb der einen Kamera nicht zulässig gewesen sei. Im Ergebnis konnte bereits die Erforderlichkeit des Betriebs nicht plausibel dargelegt werden.
Das Thema Kameraattrappen ist ja immer wieder ein Thema. Interessant ist hier auch, inwieweit die Informationspflichten nach DSGVO hinsichtlich Speicherdauer gehen. Wenn der Anwendungsbereich der DSGVO nicht eröffnet wäre, dann würde im Prinzip die Informationspflicht generell entfallen. Dann wäre diese Problem jedenfalls keines.