Schadenersatz wegen unbefugter Namensveröffentlichung

06.01.2021. 11:30

 

In einem Vergleichsverfahren vor dem LG Köln,  in dem es um die unbefugte Veröffentlichung des vollständigen Namens eines Betroffenen ging, der einen relativ hohen Betrag in einer Lotterie gewonnen hatte, habe sich die Parteien im Vergleich auf einen immateriellen Schadenersatz in Höhe von 8.000 Euro geeinigt. Aufgrund der Veröffentlichung kam es für den Betroffenen zu einer Anzahl von unerwünschten Kontaktenaufnahmen im Zusammenhang mit der Geldzahlung. Eine Einwilligung für die Veröffentlichung des Nachnamen, der wohl nicht sehr häufig vorkam, hatte der Betroffene ausdrücklich nachweislich nicht gestattet gehabt. Der Betroffene hatte nach erfolgloser Abmahung ein einstweiliges Verfügungsverfahren angestrengt und diese durchbekommen. Danach konnte ein Vergleich geschlossen werden, so dass es zu keinem Urteilsspruch in der Hauptsache kam. Vergleichsweise verpflichtete sich der Lotterieveranstalter u.a. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 8000€. Die Höhe erscheint angesichts der Umstände jedenfalls nachvollziehbar, ein Präjudiz ergibt sich hieraus allerdings für andere Fälle nicht.

 

Das könnte Sie auch interessieren

10 Januar 2024

AG Duisburg: Schadensersatz…

AG Duisburg: Schadensersatz wegen Auskunft erst nach 19 Tagen

Mehr Erfahren
10 Januar 2024

ArbG Suhl: Unverschlüsselte…

ArbG Suhl: Unverschlüsselte Mail verstößt gegen die DSGVO​ aber kein Schadenersatz

Mehr Erfahren
02 Januar 2024

Schon die Angst vor Datenmissbrauch…

Schon die Angst vor Datenmissbrauch kann einen Schaden darstellen (EuGH Urteil vom 14.12.2023 – C-340/21)

Mehr Erfahren
20 März 2023

OLG Hamm: 100 EUR Schmerzensgeld…

OLG Hamm: 100 EUR Schmerzensgeld bei Fehlversand von Gesundheitsdaten

Mehr Erfahren
25 Oktober 2022

WhatsApp-Auswertung:…

WhatsApp-Auswertung: Arbeitgeber soll Schmerzensgeld zahlen

Mehr Erfahren
04 Februar 2022

100 € Schadensersatz…

LG München I: 100 € Schadensersatz für den Einsatz von Google Webfonts

Mehr Erfahren