In einem Vergleichsverfahren vor dem LG Köln, in dem es um die unbefugte Veröffentlichung des vollständigen Namens eines Betroffenen ging, der einen relativ hohen Betrag in einer Lotterie gewonnen hatte, habe sich die Parteien im Vergleich auf einen immateriellen Schadenersatz in Höhe von 8.000 Euro geeinigt. Aufgrund der Veröffentlichung kam es für den Betroffenen zu einer Anzahl von unerwünschten Kontaktenaufnahmen im Zusammenhang mit der Geldzahlung. Eine Einwilligung für die Veröffentlichung des Nachnamen, der wohl nicht sehr häufig vorkam, hatte der Betroffene ausdrücklich nachweislich nicht gestattet gehabt. Der Betroffene hatte nach erfolgloser Abmahung ein einstweiliges Verfügungsverfahren angestrengt und diese durchbekommen. Danach konnte ein Vergleich geschlossen werden, so dass es zu keinem Urteilsspruch in der Hauptsache kam. Vergleichsweise verpflichtete sich der Lotterieveranstalter u.a. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 8000€. Die Höhe erscheint angesichts der Umstände jedenfalls nachvollziehbar, ein Präjudiz ergibt sich hieraus allerdings für andere Fälle nicht.