In einem Beschluss hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe des Arbeitsgerichts Lübeck ging es um einen Facebook-Post, den ein Arbeitgeber, eine Pflegeinrichtung, gemacht hatte, um auf eine(n) neue(n) Arbeitnehmer(in) hinzuweisen. Dieser hatte mit dem Bewerbungsfoto des Betroffenen einen Aushang erstellt und den Aushang zweitgleich auch auf Facebook gepostet. Für den Betroffenen sollte eine immaterieller Schadenersatz wegen der Verletzung des Datenschutzrechs aufgrund wahrscheinlich nicht DSGVO-konformer Verbeitung nicht auszuschließen sein. Als Höhe der in Betracht kommenden Entschädigung wären maximal 1000,- Euro noch vertretbar, führte das Gericht aus. Dabei ist zu berücksichtigten, dass der Betroffene der Verwendung des Aushangs, sowie der Bildes offline per E-Mail zugestimmt hatte.