Schon vor einiger Zeit wurde auf diesem Blog der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18.06.2015 (6 B 1637/15 SN) thematisiert. Das VG entschied, dass die Videoüberwachung einer Ferienwohnung unzulässig ist, wenn diese Aufnahmen öffentlich zugänglicher Bereiche Werbe- und Informationszwecken dienen.
Mit diesem erneuten Beitrag möchten wir einige Passagen des Urteils vom 18.06.2015 kritisch hinterfragen. Bei der Frage, ob es sich bei den Webcam-Aufnahmen von der Ferienwohnung und Umgebung um personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG handele, wird im Urteil des VG Schwerin unter anderem argumentiert:
„Selbst Aufnahmen, die keine Personen oder zu diesen in Beziehung stehende Sachen zeigen, können durch die Information, dass sich niemand in einem bestimmten Gebiet befindet, im konkreten Einzelfall personenbezogen sein (vgl. Bier/Spiecker gen. Döhmann, CR 2012, 610, 611). Auf eine tatsächlich erfolgreiche Identifizierung im Einzelfall kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.“
Es könnte problematisch werden, diese Aussage über das Vorliegen personenbezogener Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG auf weitere Sachverhalte zu beziehen. Nicht selten stellt die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Bereichen durch nicht-öffentliche Stellen das Problemfeld der Überwachung von Beschäftigen dar. An die Überwachung von Beschäftigten sind in der Regel sehr hohe Anforderungen zu stellen, selbst wenn diese Überwachung lediglich eine Nebenfolge darstellt. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn Verkäufer ihre Verkaufsräume inklusive des Publikumsverkehrs überwachen, um die Sicherheit zu erhöhen und Straftaten vorzubeugen, und dabei auch Beschäftigte durch die Videoüberwachung aufgenommen werden.
Bei einer solchen Überwachung von Beschäftigten sind regelmäßig die Interessen des Arbeitgebers und der Beschäftigten abzuwägen. Möchte der Arbeitgeber mit der Überwachung Schutzpflichten erfüllen, so sollte er in diesem Zusammenhang den Erfassungsbereich auf den sicherheitsrelevanten Bereich beschränken und die Beschäftigten soweit wie möglich ausblenden. Beschränkt der Arbeitgeber die Videoüberwachung und hält sie so für die Beschäftigten milder, so kann auch sein Interesse an der Überwachung überwiegen.
Würde man nun jedoch die Aussage aus dem Urteil des VG Schwerin heranziehen, so könnte es sich auch bei den Aufnahmen des eingeschränkten Bereiches mit den ausgeblendeten Beschäftigten um personenbezogene Daten der Beschäftigten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG handeln. Denn solche Aufnahmen zeigen weder Beschäftigte, noch zu diesen in Beziehung stehende Sachen, dafür liefern sie aber die Information, dass sich niemand in einem bestimmten Gebiet befindet. Durch diesen Schluss könnte es sehr schwierig werden, das Interesse des Arbeitgebers zu wahren.
Die oben genannte Passage sollte daher vielleicht besser als Sonderfall gekennzeichnet werden, welcher nicht bedingungslos auf beliebige Videoüberwachung übertragen werden kann. Vor allem bei der Videoüberwachung in Firmen sollte diese Aussage mit großer Vorsicht behandelt werden.