Gestern hatte ich eine sehr interessante Diskussion mit einem Kollegen. Er machte darauf aufmerksam, dass das neue IT-Sicherheitsgesetz nicht nur Regelungen für Anbieter von Waren und DIenstleistungen die Kritische Infrastrukturen beinhalten enthält, sondern auch neue Pflichten für Diensteanbieter von Telemedien bereit hält. Und in der Tat, nach Art 4 des Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme müssen Anbieter von Telemediendiensten nach § 13 Abs. 7 TMG n.F. Folgendes beachten.
Und bekanntlich gehört nicht viel dazu, um als Betreiber einer Internetseite zu einem Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes zu werden.