Verpflichtung auf das Datengeheimnis und Fernmeldegeheimnis

06.02.2015. 20:35

Beschäftigte im Unternehmen, die mit der Administration der TK-Anlage oder des E-Mail Servers betraut sind, sollten zur Sicherheit auf das Fernmeldegeheimnis nach § 88 TKG verpflichtet werden. Zur Scherheit deswegen, da häufig im Unternehmen kein klares und stringentes Verbot der privaten Nutzung dieser Kommunikationswege gibt. In diesen Fälle ist nach der wohl h.M. immer noch davon auszugehen, dass der Arbeitgeber teilweise wie ein Telekommunikationsdiensteanbieter zu behandeln ist.

Für die Verpflichtung kann das folgende Muster genutzt werden.
2015 – Verpflichtung auf Daten- und Fernmeldegeheimnis – Stand 6.2.2015
Auf Wunsch sende ich Ihnen auch gerne kostenlos die Word-Version zu.

Das könnte Sie auch interessieren

10 Januar 2024

ArbG Suhl: Unverschlüsselte…

ArbG Suhl: Unverschlüsselte Mail verstößt gegen die DSGVO​ aber kein Schadenersatz

Mehr Erfahren
22 Juni 2023

Einwilligung erhalt von…

Einwilligung erhalt von Arbeitgeber E-Mails auf das private Postfach (z.B. für die Lohnabrechnung)

Mehr Erfahren
31 März 2023

VG Hannover: Datenerhebung…

VG Hannover: Datenerhebung bei Amazon in Winsen datenschutzrechtlich zulässig

Mehr Erfahren
13 Juli 2022

Schadenersatzanspruch…

Schadenersatzanspruch eines Bewerbers wegen unzulässiger Datenweitergabe eines potentiellen Arbeitgebers

Mehr Erfahren
24 November 2020

Geburtstagslisten, Gratulationen…

Geburtstagslisten, Gratulationen und Datenschutz

Mehr Erfahren
28 September 2020

Datenschutz beim Betriebsarzt

Die Datenverarbeitung des Betriebsarztes. Neue Hinweise zum datenschutzgerechten Umgang mit Patientendaten

Mehr Erfahren