Verpflichtung auf das Datengeheimnis und Fernmeldegeheimnis

06.02.2015. 20:35

Beschäftigte im Unternehmen, die mit der Administration der TK-Anlage oder des E-Mail Servers betraut sind, sollten zur Sicherheit auf das Fernmeldegeheimnis nach § 88 TKG verpflichtet werden. Zur Scherheit deswegen, da häufig im Unternehmen kein klares und stringentes Verbot der privaten Nutzung dieser Kommunikationswege gibt. In diesen Fälle ist nach der wohl h.M. immer noch davon auszugehen, dass der Arbeitgeber teilweise wie ein Telekommunikationsdiensteanbieter zu behandeln ist.

Für die Verpflichtung kann das folgende Muster genutzt werden.
2015 – Verpflichtung auf Daten- und Fernmeldegeheimnis – Stand 6.2.2015
Auf Wunsch sende ich Ihnen auch gerne kostenlos die Word-Version zu.

Das könnte Sie auch interessieren

29 September 2015

Datenschutzrechtliche…

Auch Immobilienmakler sind angesichts des Umgangs mit Kundeninformationen regelmäßig mit dem Datenschutz…

Mehr Erfahren
31 August 2015

Datenschutzrecht beim…

Bei Unternehmenstransaktionen tritt das Datenschutzrecht häufig in den Schatten von anderen Rechtsbereichen…

Mehr Erfahren
25 August 2015

Dieter Kugelmann als…

In Rheinland-Pfalz wurde der Rechtswissenschaftler Dieter Kugelmann am 1. Juli 2015 mit 58 von 96 abgegebenen…

Mehr Erfahren
25 August 2015

Datenschutzprüfungen…

Nach § 38 Abs. 1 BDSG kontrolliert die Aufsichtsbehörde die Ausführung des Bundesdatenschutzgesetzes…

Mehr Erfahren
27 Juli 2015

Appell für EU-Datenschutz-Verordnung

Die von der EU-Kommission vorgelegte Datenschutz-Verordnung könnte dank Ihrer europaweiten Durchsetzung…

Mehr Erfahren
27 Juli 2015

Mitteilung: Marit Hansen…

Am 15.07.2015 wählte der Schleswig-Holsteinische Landtag Marit Hansen zur Landesbeauftragten für Datenschutz.…

Mehr Erfahren