Verpflichtung auf das Datengeheimnis und Fernmeldegeheimnis

06.02.2015. 20:35

Beschäftigte im Unternehmen, die mit der Administration der TK-Anlage oder des E-Mail Servers betraut sind, sollten zur Sicherheit auf das Fernmeldegeheimnis nach § 88 TKG verpflichtet werden. Zur Scherheit deswegen, da häufig im Unternehmen kein klares und stringentes Verbot der privaten Nutzung dieser Kommunikationswege gibt. In diesen Fälle ist nach der wohl h.M. immer noch davon auszugehen, dass der Arbeitgeber teilweise wie ein Telekommunikationsdiensteanbieter zu behandeln ist.

Für die Verpflichtung kann das folgende Muster genutzt werden.
2015 – Verpflichtung auf Daten- und Fernmeldegeheimnis – Stand 6.2.2015
Auf Wunsch sende ich Ihnen auch gerne kostenlos die Word-Version zu.

Das könnte Sie auch interessieren

27 Juli 2015

EuGH: Eingeschränktes…

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 16.07.2015 (C‑580/13) als Vorabentscheidungsverfahren…

Mehr Erfahren
13 Juli 2015

Vorratsdatenspeicherung…

Gerade mal fünf Jahre sind vergangen seitdem das Bundesverfassungsgericht die damalige Vorratsdatenspeicherung…

Mehr Erfahren
13 Juli 2015

Mitteilung: Bundesverband…

Auf dem Weg hin zu einer europäischen Datenschutzgrundverordnung zeigen sich laut dem Berufsverband der…

Mehr Erfahren
01 Juli 2015

LAG Köln: Eine Teilkündigung…

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte in seinem Urteil vom 12.01.2015 (5 Sa 873/14) über die Wirksamkeit…

Mehr Erfahren
01 Juli 2015

BAG: Die Veröffentlichung…

Schon zahlreiche Beiträge dieses Blogs haben die Sensibilität rund um das Thema Arbeitnehmerdatenschutz…

Mehr Erfahren
01 Juli 2015

OLG Hamm: Sammeln von…

In seinem Urteil vom 12.05.2015 (4 U 53/15) hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm unter Erlass…

Mehr Erfahren