Mit dem Mindestlohngesetz ist zu beobachten, dass teilweise von meinen Mandanten Erklärung zum Mindestlohn gefordert werden (Erklärung nach § 1 MiLoG). Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber verpflichtet sei, eine solche Erklärung abzuverlangen und die weitere Beauftragung von der Unterschrift dieser Erklärung abhängig gemacht.
Die Sinnhaftigkeit solcher Erklärungen ist nicht unumstritten. Man mag es allerdings noch als legitim ansehen, wenn Auftraggeber versuchen sich von Haftungsrisken freizuzeichnen, die nicht ihre Spähre betreffen. Ein sehr guter Beitrag zu dem Thema findet sich hier.
Das Problem ist nur, dass eine solche Freizeichnung vermutlich nur dann funktionieren dürfte, wenn man sich zugleich Kontrollrechte einräumt, welche im MiLoG wohl nicht vorgesehen sind.
In einem konkreten Fall versucht der Auftraggeber, eine eingetragene Genossenschaft, das Problem dadurch zu umgehen, dass sie sich die Kontrollrechte unter Vorbehalt einräumen lassen wollen. In der Verpflichtungserklärung heißt es dann:
„Die … eG ist berechtigt, die Einhaltung der Verpflichtung jederzeit durch Einsichtnahme in
aktuelle Nachweise (Stundennachweise, anonymisierte Lohnabrechnungen und Mitarbeiterlisten) zu kontrollieren, soweit dies gesetzlich zulässig ist.“
Da es meines Erachtens offensichtlich ist, dass keine gesetzliche Zulässigkeit einer Übermittlung dieser personenbezogenen Mitarbeiterdaten besteht, bin ich der Auffassung, dass eine solche Teilerklärung auch nicht abgegeben werden sollte. Allenfalls anonyme Daten dürften übermittelt werden.
Ich habe in diesem Zusammenhang die Aufsichtsbehörde in NRW um Stellungnahme gebeten und werde weiter berichten.