VG Ansbach: Installation einer Dashcam stellt einen schwerwiegenden Datenschutzverstoß dar

17.10.2014. 20:35

Das VG Ansbach hat am 12.08.2014 zum Aktenzeichen AN 4 K 13.01634 entschieden, dass die Montage und Inbetriebnahme einer sog. Dashcam bzw. On-Board Kamera zur Aufzeichnung von Unfällen und Ordnungswidrigkeiten und Sicherung von Beweismitteln einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Datenschutz darstellt.

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (=Beklagte) wurde von der Polizei darüber unterrichtet, dass der Kläger in seinem Auto eine Videokamera installiert hatte, mithilfe derer er den Straßenverkehr aufzeichnete. Es wandte sich daraufhin an den Kläger mit der Bitte um Stellungnahme, bevor es schließlich am 13.08.2013 den entscheidungserheblichen Bescheid erließ. Darin wurde dem Kläger u.a. untersagt, mit seiner On-Board Kamera Aufnahmen des öffentlichen Bereichs zu machen. Darüberhinaus verpflichtete das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht den Kläger dazu, die bereits gefertigten Aufnahmen zu löschen und dem Landesamt die Löschung anzuzeigen. Für den Fall eines Verstoßes drohte das Landesamt die Anordnung von Zwangsgeldern an. Gegen diesen Bescheid klagte der Betroffene vor dem VG Ansbach.

Das VG Ansbach erklärte die Anordnungen für rechtswidrig und gab dem Kläger so im Ergebnis zwar Recht, stellte in seinem Urteil allerdings insbesondere auch einen schwerwiegenden datenschutzrechtlichen Verstoß fest.

Rechtswidrig waren die Anordnungen zum einen, weil die o.g. Anordnungen inhaltlich nicht ausreichend bestimmt formuliert waren: Das Bayerische Landesamt untersagte die Nutzung der On-Board Kamera ohne die Angabe weiterer Details (z.B. genaue Modellbezeichnung (…)). Zum anderen hatte die Behörde ihr Ermessen rechtswidrigerweise nicht ausgeübt. Die Anordnungen verletzten den Nutzer der On-Board Kamera aufgrund dieser beiden Verstöße in seinen Rechten.

Trotzdem ist der Betrieb der On-Board Kamera nicht rechtmäßig. Er stellt einen Verstoß gegen den Datenschutz dar. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen grundsätzlich unzulässig. Zulässig ist sie ausnahmsweise, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Der Kläger hat geltend gemacht, dass er die Kamera verwendet, um bei einem Verkehrsunfall oder anderem Sachverhalt Beweismittel vorlegen zu können. Insofern hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Videoüberwachung.

Eine Videoüberwachung ist aber bei Vorliegen eines berechtigten Interesses nur dann rechtmäßig, wenn nicht Interessen anderer Personen schutzwürdiger erscheinen. Die On-Board Kamera zeichnet in ihrem Radius das gesamte Verkehrsgeschehen einschließlich aller sich im öffentlichen Verkehrsbereich befindlichen Personen auf. Passanten werden dabei ohne Kenntnis von der Videoüberwachung aufgezeichnet. Der Kläger weiß folglich, zu welcher Zeit sich welche Person in welcher Begleitung an welchem Ort aufgehalten hat. Die Erlangung solches Bildmaterials stellt einen nicht unerheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der heimlich aufgezeichneten Personen dar.

Dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Passanten steht der Schutz des Eigentums und der Ehre entgegen, den der Kläger durch den Betrieb der On-Board Kamera begehrt. Bei Verkehrsunfällen mag es vorkommen, dass das Wort des einen Unfallbeteiligten dem  Wort des anderen Unfallbeteiligten gegenübersteht und die Aufklärung des tatsächlichen Unfallhergangs nur durch eine Aufzeichnung des Unfalls möglich ist. Allerdings gibt es in der Regel auch andere Beweismittel, die zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können (z.B. Zeugen, Bremsspuren (…)), sodass die On-Board Kamera und der damit verbundene weitreichende Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Vielzahl von Personen häufig garnicht erforderlich ist. Dementsprechend überwiegt das Interesse der Betroffenen, sodass der Betrieb der On-Board Kamera  nicht  zulässig ist nach § 6b BDSG.

Quellen: Urteil des VG Ansbach vom 12.08.2014, Az.: AN 4 K 13.01634; Artikel auf Spiegel-online vom 12.08.2014, „Gerichtsurteil zu Videokameras im Auto: Dashcams verstoßen gegen Datenschutzgesetz„; Artikel auf Focus Online von Michael Winter vom 08.10.2014, „Dashcam-Urteil stärkt Datenschutz: 300.000 Euro Bußgeld – droht jetzt das Aus für Kameras im Auto?“.

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