VG Hannover: Datenerhebung bei Amazon in Winsen datenschutzrechtlich zulässig

31.03.2023. 08:26

 

Eine von viele Unternehmen sicher mit großer Aufmerksamkeit verfolgte Entscheidung hat das VG Hannover ( Urteil vom 09.02.2023 (Az. 10 A 6199/20) )getroffen.

Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:  Amazon setzte am Standort Winsen in Hannover zur Steuerung der Logistikprozesse und zur individuellen Qualifizierung von Beschäftigten sowie zur Schaffung objektiver Beurteilungsgrundlagen für individuelles Feedback und Personalentscheidungen Handscanner ein. Die Handscanner dokumentieren alle Arbeitsschritte der Beschäftigten in Echtzeit. Die erhobenen Daten werden anschließend mittels einer Software zum Zwecke der Ressourcen- und Leistungssteuerung ausgewertet.

Die Datenschutzaufsichtsbehörde Niedersachsen sah darin einen Verstoß gegen § 26 BDSG und untersagte die Verarbeitung. Nach Auffassung der Behörde sollen die kontinuierlich erhobenen Echtzeitdaten weder zur Prozessverbesserung noch zur Rückmeldung an die Beschäftigten erforderlich sein. Das VG Hannover hat sich dieser Auffassung in seinem Urteil nicht angeschlossen. Nach Auffassung des Gerichts stellen die von der Klägerin geltend gemachten Zwecke ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse dar. In seiner Begründung hob das Gericht hervor, dass die Datenerhebung und -auswertung offen und transparent mit Kenntnis der Beschäftigten erfolgt. Es würde auch keine Bewertungsprofile erstellt und keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet. Als positiv bewertete das Gericht auch, dass der Zugriff auf die Daten nach dem „Need-to-know-Prinzip“ erfolgt. In einer Gesamtabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Beschäftigten sah das Gericht die Datenverarbeitung daher als datenschutzrechtlich zulässig an.

Das Gericht hat sich auch mit dem Verhältnis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (berechtigtes Interesse) zu  § 26 Abs. 1 BDSG beschäftigt:

"Soweit § 26 BDSG Rechtsgrundlagen enthält, treten die Regelungen der DS-GVO zurück. Insbesondere ist § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG lex specialis zu Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO (Gola/Pötters, in: Gola/Heckmann, DS-GVO/BDSG, 3. Auflage [2022], BDSG, § 26 Rn. 4). Gleiches gilt auch für Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO. Denn ein Verstoß der Datenverarbeitung gegen § 26 BDSG führt dazu, dass diese nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) DS-GVO unrechtmäßig erfolgt und mithin unzulässig ist und dann aber (auch) auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO nicht zulässig sein kann, sodass Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO hinter Art. 88 Abs. 1 DS-GVO i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG zurücktritt, soweit dessen Anwendungsbereich betroffen ist. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass gegenwärtig ein Vorlageverfahren bei dem Europäischen Gerichtshof zu der Frage anhängig ist, ob § 26 BDSG den Anforderungen des Art. 88 Abs. 2 DS-GVO genügt (Vorlage durch das VG Wiesbaden vom 21. Dezember 2020, – 23 K 1360/20.WI.PV –, juris; ZD 2021, S. 393). Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache steht wohl zeitnah an (Gola/Klug, Die Entwicklung des Datenschutzrechts, NJW 2023, S. 661). Solange eine entsprechende Entscheidung noch nicht ergangen ist, geht das erkennende Gericht von der Europarechtskonformität des § 26 BDSG aus. Die Erlaubnistatbestände des § 26 BDSG sind zwar durchaus allgemein gehalten. Sie unterwerfen die Datenverarbeitung im Beschäftigtenverhältnis aber einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, die die in Art. 88 Abs. 2 DS-GVO genannten Arbeitnehmerrechte (ggfls. in Verbindung mit weiteren untergesetzlichen Regelungen) durchaus wahren dürften (anders VG Wiesbaden, Rn. 50 ff. der vorgenannten Vorlage). Selbst wenn der Europäische Gerichtshof diese Auffassung nicht teilen sollte (vgl. zu den kritischen Schlussanträgen im Verfahren etwa EuGH, Regelung der Verarbeitung von Beschäftigtendaten durch nationale Spezifizierung, ZD 2022, S. 664 f.), könnte die Datenverarbeitung aufgrund der dann nicht eintretenden Sperrwirkung des Art. 88 Abs. 1 DS-GVO i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG auf die vorgenannten Erlaubnistatbestände in Art. 6 DS-GVO gestützt werden, was einer (sogar) weiterführenden Berücksichtigung der Verarbeitungsinteressen der Klägerin nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO Vorschub leisten würde, sodass ein anderes Ergebnis in der hiesigen Sache nicht indiziert wäre.

Zwar hat die Klägerin ausgeführt, dass das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 23. August 2018 (– 2 AZR 133/18 –, juris) davon ausgehe, dass Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO neben § 26 BDSG anwendbar sei. Dies führt aber zu keinem anderen Ergebnis. Dies bereits deshalb, da das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung zwar sowohl § 26 BDSG und Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO als Grundlage für die dort streitgegenständliche Datenverarbeitung, nämlich die rechtmäßige Aufbewahrung von Bildmaterial, herangezogen hat, dieses Vorgehen aber nicht weiter begründet hat. Aus den vorstehenden Gründen teilt das Gericht diese Auffassung nicht."

Eine Entscheidung, mit der ich jetzt nicht so gerechnet hätte.

 

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