VG Hannover: Einscannen und Speichern von Personalausweisen ist rechtswidrig

12.01.2014. 20:35

Das VG Hannover hat in seinem Urteil vom 27.11.2013 zum Aktenzeichen 10 A 5342/11 entschieden, dass  Personalausweise nicht eingescannt und gespeichert werden dürfen.

Ein Automobillogistikunternehmen hatte zur Transportüberwachung die Personalausweise der Fahrer von Speditionen, die Fahrzeuge vom Gelände des Unternehmens abholten, herausverlangt und diese eingescannt. Die eingescannten Dokumente wurden auf einem eigenen Rechner gespeichert. Der niedersächsische Landesbeauftragte für Datenschutz hatte dem Unternehmen daraufhin das Scannen und Speichern der Personalausweise der Fahrer untersagt. Ferner sollten die rechtswidrig gespeicherten Daten gelöscht werden. Das Logistikunternehmen reagierte darauf mit der Einreichung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover. Sie richtet sich gegen die Untersagung der Durchführung von Speichervorgängen und die Löschungsanordnung.

Das Gericht stellte fest, dass die Speicheruntersagung und Löschungsanordnung des niedersächsischen Datenschutzbeauftragten rechtmäßig waren. Der Personalausweis, der Identifizierungszwecken dient, muss vor einer umfassenden, unbeschränkten Datenerfassung geschützt werden. Insofern kann das Scannen und Speichern des Personalausweises, welches zwangsläufig zur dauerhaften Verfügbarkeit der Daten führt, nicht datenschutzgerecht sein. Bei einer solchen unbegrenzten Verfügbarkeit der Daten ist die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung groß. „Um den Zweck des Gesetzes zu erfüllen, dürften aber so wenig Daten wie möglich in Umlauf gebracht werden […]“ (Pressemitteilung des VG Hannover vom 28.11.2013), sodass schon die Missbrauchsgefahr ohne einen tatsächlichen Missbrauchsverdacht in dem jeweiligen Unternehmen für eine Untersagung ausreicht.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage abgewiesen und eine Berufung nicht zugelassen.

Quellen: Urteil des VG Hannover vom 27.11.2013, Az.:10 A 5342/11; Pressemitteilung des VG Hannover vom 28.11.2013, Einscannen und Speichern von Personalausweisen unzulässig; Artikel vom Handelsblatt vom 28.11.2013, „Ausweis nicht scannen oder speichern“; Artikel vom Legal Tribal Online vom 28.11.2013,  „Firma darf Ausweise nicht scannen oder speichern“.

Das könnte Sie auch interessieren

29 September 2015

Datenschutzrechtliche…

Auch Immobilienmakler sind angesichts des Umgangs mit Kundeninformationen regelmäßig mit dem Datenschutz…

Mehr Erfahren
31 August 2015

Datenschutzrecht beim…

Bei Unternehmenstransaktionen tritt das Datenschutzrecht häufig in den Schatten von anderen Rechtsbereichen…

Mehr Erfahren
25 August 2015

Dieter Kugelmann als…

In Rheinland-Pfalz wurde der Rechtswissenschaftler Dieter Kugelmann am 1. Juli 2015 mit 58 von 96 abgegebenen…

Mehr Erfahren
25 August 2015

Datenschutzprüfungen…

Nach § 38 Abs. 1 BDSG kontrolliert die Aufsichtsbehörde die Ausführung des Bundesdatenschutzgesetzes…

Mehr Erfahren
27 Juli 2015

Appell für EU-Datenschutz-Verordnung

Die von der EU-Kommission vorgelegte Datenschutz-Verordnung könnte dank Ihrer europaweiten Durchsetzung…

Mehr Erfahren
27 Juli 2015

Mitteilung: Marit Hansen…

Am 15.07.2015 wählte der Schleswig-Holsteinische Landtag Marit Hansen zur Landesbeauftragten für Datenschutz.…

Mehr Erfahren