Das Thema Videoüberwachung bzw. Videoaufzeichnung beschäftigt die Betroffenen und Aufsichtsbehörden immer wieder. In einer Pressemitteilung des Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein vom 20.11.2019 hat sich die Behörde zu einem solchen Fall geäußert (aktuell zu der Frage der Benennung von Firmen übrigens Kropp, Datenschutzsünder an den Pranger, PinG 2019, S. 220):
„Vor einigen Jahren hatte ihre Dienststelle, das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD), vier Fitness-Studios in Schleswig-Holstein geprüft. Für alle vier Fitness-Studios stellte das ULD fest, dass die Videoüberwachung einiger Bereiche gegen das Datenschutzrecht verstieß, und untersagte daraufhin im Juni 2017 die Überwachung dieser Bereiche.
Gegen die Anordnungen des ULD erhob der Betreiber der Fitness-Kette Klage. In der Zwischenzeit wurden die Kameras weiterhin eingesetzt. Am 19.11.2019 hat nun das Verwaltungsgericht Schleswig die Fälle verhandelt und die Klagen abgewiesen. Das bedeutet: Sobald das Urteil rechtskräftig ist, muss der Betreiber die Vorgaben der Anordnungen umsetzen. Betroffen sind Videokameras in Umkleiden, auf Trainingsflächen und in Aufenthaltsbereichen. (…)
Eine Beobachtung und Aufzeichnung durch Videokameras beeinträchtigt die Privatsphäre – hier müssen Betreiber immer die schutzwürdigen Interessen der Menschen berücksichtigen.“
Schön, wenn sich auch mal Unternehmen gegen mache Bescheide wehren. Ob das hier Sinn machte, lasse ich mal dahingestellt, da ich den Sachverhalt nicht genug kenne. Normalerweise scheut man als Unternehmen ja davor zurück, da die Gefahr besteht, dass evtl. Bußgelder gar noch höher werden. In diesem Fall bestand das Problem aber wohl nicht, da keine Bußgelder erwähnt werden, es sich insofern wohl nur um eine Beanstandung bzw. Untersagung handelte.