Der Beschäftigtendatenschutz oder auch Mitarbeiterdatenschutz genannt ist der Bereich, der definitiv jedes Unternehmen welches wir beraten betrifft. Im Beschäftigtendatenschutz gibt es besondere Regelungen und Fragestellungen, die es zu beachten und zu bewältigen gibt, wenn man als Unernehmen oder soziale Einrichtung personenebzogenen Daten seiner Mitarbeiter/-innen verarbeitet. Grundsatz im Beschäftigtendatenschutz ist, dass personenbezogene Daten von Beschäftigtennur für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden dürfen , wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist (§ 26 BDSG). Sonderregelungen gibt es hinsichtlich der Verarbeitung von Daten, zur Aufdeckung von Straftaten. Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten auf der Grundlage einer Einwilligung, so sind für die Beurteilung der Freiwilligkeit der Einwilligung insbesondere die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der beschäftigten Person sowie die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, zu berücksichtigen.
Wir beraten Sie bei den datenschutzrechtlichen Fragestellungen in Bezug mit der Verarbeitung von Beschäftigtendaten und können Ihnen für die wichtigen Themenfelder Muster-Arbeitsanweisungen und -Richtlinien zu Verfügung stellen. Darüber hinaus können wir Ihren über unseren Newsletter oder individuell stets aktuelle Empfehlungen geben, wie z.B. aktuell mit den Themen private Internet- und E-Mail-Nutzung, WhatsApp, Home-Office, Mobiles Arbeiten, Videkonferenzen und BYOD zu verfahren ist.