Ist Videoüberwachung datenschutzrechtlich regelungsbedürftig? Ja. Früher unterlag sie fast immer der Vorabkontrolle. Heute unterliegt sie der Datenschutz-Folgenabschätzung. Allerdings nur, wenn sie unter Einsatz neuer Technologien (z.B. Biometrie) erfolgt oder als systematisch und umfangreich angesehen werden muss. In gewissen Fällen auch dann, wenn auch ansonsten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen möglich ist. D.h. es ist in jedem Fall eine datenschutzrechtliche Risikoanlalyse durchzuführen und muss jederzeit der Nachweis erbracht werden können, dass diese auch durchgeführt wurde. Davon abgesehen muss es für die Videoüberwachung natürlich eine Rechtsgrundlage geben. In der Regel greift man hier auf das berechtigte Interesse zurück, welches eine Interessenabwägung erfordert, die mittlerweile ebenfalls zu dokumentieren ist. Für die festgelegten Verarbeitungszwecke muss die Videoüberwachung schließlich auch erforderlich sein. Daneben sind zusätzlich weitere Rahmenbedingungen zu beachten. So gibt es Hinweispflichten, die sich an den Anforderungen von Art. 13 DSGVO auszurichten haben und möglicherweise sind auch mitbestimmnugsrechtliche Aspekte zu beachten.
Wir beraten Sie bei der Findung der Rechtsgrundlagen und unterstützen Sie bei dem Prozess der Durchführung der Interesseanbwägung und dessen Dokumentation. Darüber hinaus unterstützen wir Sie in allen sonstigen Fragen in diesem Zusammenhang, so dass Sie sich wieder auf das Wesentllche konzentrieren können.
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